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Auch bei Sportplätzen gelten die allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht. vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 |
Rn. 9-835 | Zitat (LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99) ein-/ausblenden "Grundsätzlich obliegt es dem Betreiber eines Sportplatzes, zum Schutze Dritter diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage drohenden Gefahren zu minimieren (BGH NJW1978, 1629). Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht kommt es auf die Größe der Gefahr, den Grad der Erkennbarkeit sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermeidung der Gefahr an. (vgl. Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl. 996, Rz.685) Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden denkbaren Unfall ausschließt, ist nicht zu erreichen. Deshalb kann nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden kann (st. Rechtsprechung seit BGH VersR .1954, .224)." vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 (externer Link) | Rn. 9-836 |
Kontrollen sind grundsätzlich auch bei Sportanlagen notwendig. Allerdings kann keine permanente Kontrolle und Ergreifung von Abhilfemaßnahmen gefordert werden. vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 |
Rn. 9-837 | Zitat (LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99) ein-/ausblenden "Zudem würde die Verkehrssicherungspflicht für Sportanlagen überspannt, würde man von der Beklagten verlangen, jeden von ihr betriebenen Sportplatz ständig darauf zu überprüfen, ob der Belag soweit abgetragen wurde, dass die Begrenzungslinien und die Platzbefriedung etwas aus dem Oberflächenbelag herausragen. Eine mögliche Stolpergefahr ist für den jeweiligen Spieler auch erkennbar und der Spieler muss daher selbst entscheiden, ob er sich dem Risiko der Sportstättenbenutzung aussetzt. Ein Auffüllen des Belages kann man nur in regelmäßigen Abständen verlangen; dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen." vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 (externer Link) | Rn. 9-838 |
Allerdings verschärfen sich die Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen, sobald es vermehrt zu Verletzungen aus einer konkreten Gefahr kommt. Es gelten also auch insoweit die allgemeinen Anforderungen an einen Verkehrssicherungspflichtigen. vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 |
Rn. 9-839 | Zitat (LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99) ein-/ausblenden "Etwas anderes würde nur gelten, wenn es in der Vergangenheit gehäuft zu Verletzungen aufgrund dieser Steineinfassung gekommen wäre und die Beklagte dies gewusst hätte. Dann würde es die Verkehrssicherungspflicht der Beklagte gebieten, entweder die Steineinfassung zu entfernen, was allerdings mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden wäre, oder dafür Sorge zu tragen dass der Sportplatzbelag immer so weit aufgefüllt ist, dass die Kante nicht mehr herausragt. Der Kläger hat zu, diesem Punkt aber in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass derartige Beschwerden wohl nicht an die Beklagte gelangt seien, er vielmehr der erste sei, der die Beklagte für eine Verletzung an der Steinkante verantwortlich mache. Dies entspricht dem Vortrag der Beklagten, die behauptet, ihr sei nicht bekannt, dass es in den vergangen 34 Jahren zu Verletzungen aufgrund der Steineinfassung gekommen sei." vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99 (externer Link) | Rn. 9-840 |
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