Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
        Sportausübung
        Sportstätte selbst (bzgl. Sportlern)
         > Allgemeines
         > Fußballplatz
         > Rodelbahn
         > außerhalb des Spielfeldes
         > Schwimmbad
       Sportverein
       Sportveranstaltung / Wettbewerb
       Zuschauer / Publikum / Dritte
      Strom & Stromschäden
      Sturz: wegen....
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Sportausübung & -stätten & -veranstaltung -> Sportstätte selbst (bzgl. Sportlern) -> Fußballplatz

Auch bei Sportplätzen gelten die allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht.
vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99


 Rn.  9-835


Zitat (LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-836

Kontrollen sind grundsätzlich auch bei Sportanlagen notwendig. Allerdings kann keine permanente Kontrolle und Ergreifung von Abhilfemaßnahmen gefordert werden.
vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99


 Rn.  9-837


Zitat (LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-838

Allerdings verschärfen sich die Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen, sobald es vermehrt zu Verletzungen aus einer konkreten Gefahr kommt. Es gelten also auch insoweit die allgemeinen Anforderungen an einen Verkehrssicherungspflichtigen.
vgl. LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99


 Rn.  9-839


Zitat (LG Bonn im Urteil vom 16.02.2000, Az. 1 O 483/99) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-840