"3. Zu Recht hat das Landgericht auf Seiten des Klägers auch kein Mitverschulden anspruchsmindernd berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung eines Mitverursachungsbeitrags ebenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Reiter weitgehend die Herrschaft über das Pferd übernimmt und dadurch besonders intensiv auf das tierische Verhalten einwirken kann (BGH, NJW 1982, 763, 765). Andererseits ist zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass er trotz seiner Erfahrung als Turnierreiter beim Aufsitzen anfängertypische Schwierigkeiten hatte und dass er eben zur Überwindung dieser Probleme die Dienste der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen hat. Im Verhältnis zu ihr kann dem Kläger daher reiterliches Unvermögen nicht angelastet werden (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Beklagten ihm darüber hinaus vorhalten, er habe für ihn erkennbare Defizite als -Reitschüler verheimlicht, bleibt das unverständlich. Schließlich haben die Beklagten schon in erster Instanz gestanden, dass der Kläger aufgrund seines - nicht zu übersehenden - Körpergewichts Probleme beim Besteigen des Pferdes gezeigt habe (GA 22). Darauf muss ein erfahrener Reitlehrer bei der Gewährung der Aufstiegshilfe Rücksicht nehmen. Schließlich kann sich auch nicht zu Lasten des Klägers auswirken, dass beim Reiten stets ein Restrisiko verbleibt. Denn dieses Risiko hätte gerade im Streitfall von der Beklagtenseite ohne ins Gewicht fallenden Aufwand deutlich eingeschränkt werden können."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01 (externer Link)