"Insbesondere ist ein Ausgleichsanspruch der Versicherung gegen ihn unter dem Gesichtspunkt \"neu für alt\" denkbar (vgl. § 13 Nr. 3 AKB). Ebenso ist es möglich, dass sich die Prämien für die Kaskoversicherung wegen der Regulierung des Schadens erhöht haben, oder dass der Kläger eine Selbstbeteiligung zu entrichten hatte. Diese Aufwendungen dürften anteilsmäßig auf die beiden Schadensereignisse aufzuteilen und, soweit sie den Erstschaden betreffen, von der Beklagten im Falle ihrer Haftung grundsätzlich zu ersetzen sein (vgl. LG Bochum v. 15.02.2007, 6 O 255/06-NJW-RR 2007, 1103). Indes hat der Kläger diese Positionen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 05.03.2008 - 5 S 135/07 (externer Link)