Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg hat der Nutzer eines Elektrokleinstfahrzeuges sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Der Benutzer eines solchen Gerätes hat daher äußerste Rücksicht zu nehmen. Fährt er gegen einen Fußgänger, hat der Fahrer die alleinige Schuld. Das gilt auchm wenn der Fußgänger sich unachtsam rückwärts bewegt, weil er ein Foto fertigen möchte. Das gilt auch, wenn nur der Nutzer des Elektrokleinstfahrzeuges verletzt wird. vgl. OLG Koblenz im Urteil vom 16.04.2019, Az. 12 U 692/18 |
Rn. 9-1774 |