"cc) Die unbeleuchtete Treppe war für den Kläger auch erkennbar, sodass eine Beleuchtung nicht erforderlich war, um auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen. Bei einer Gefahrenstelle, die von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser zu warnen oder diese zu beseitigen (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 129, 131; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 1990, Az. 9 U 229/89; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 983; LG Kleve, Urteil vom 27. Dezember 2002, Az. 1 O 399/02). Insofern wird auf die im Tatsächlichen zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts (S. 5 f. des Urteilsumdrucks) Bezug genommen."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07 (externer Link)