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Sämtliches Mobiliar muss in Geschäftsräumen grundsätzlich kipp- und fallsicher aufgestellt sein. Das gilt insbesondere dann, wenn Kinder mit dem Mobiliar in Berührung kommen können.
vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14


 Rn.  9-1388


Zitat (LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14) ein-/ausblenden      

"Der Beklagte hatte die Pflicht die Einrichtungen so aufzustellen, dass T2 vom kleinen Kindern, die ihre Eltern üblicherweise beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umsturz gebracht werden kann (vgl. OLG Hamm, I-6U 186/13, MDR 2014, 775-776). In Geschäften wird die Aufmerksamkeit der Eltern typischerweise auf das Warensortiment gelenkt und von den Kindern abgelenkt, was sich Kinder typischerweise zu nutzen machen, um ihrem Spieltrieb folgend, die Umgebung ohne Vorsicht zu erkunden (vgl. OLG Naumburg vom 10.04.2001-1 U22/01, NJW RR 2002, 170-171)."
vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14 (externer Link)


 Rn.  9-1389

Auch ein Beklettern muss das aufgestellte Möbel - auch Regalwagen und Regale - überstehen.
vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14


 Rn.  9-1390


Zitat (LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14) ein-/ausblenden      

"Selbst bei einem, wie vom Beklagten vorgetragenen, Hochklettern der Klägerin darf ein Möbelstück in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsraum nicht durch das Körpergewicht eines 4 ½ jährigen Kindes umstürzen, auch wenn sich dieses unsachgemäß verhält (vgl. OLG Naumburg vom 10.04.2001-1 U22/01, NJW RR 2002, 170-171)."
vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14 (externer Link)


 Rn.  9-1391

Falls es dennoch zu einem Umfallen eines Möbels kommt, kann wegen der Pflicht, dass dies nicht passiert, ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung streiten.
vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14


 Rn.  9-1392


Zitat (LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14) ein-/ausblenden      

"Da zumindest mit einem abstützen von Erwachsenen mit einem erheblich höheren Körpergewicht als das eines 4 ½ jährigen Kindes bei einer Tablettablage in einer Bäckerei zu rechnen sein dürfte, greift der Beweis des ersten Anscheins für eine Vermutung einer nicht ordnungsgemäße Sicherung des Möbelelements und damit für eine Pflichtverletzung des Beklagten. "
vgl. LG Hagen, Urteil vom 08.09.2015 - 3 O 126/14 (externer Link)


 Rn.  9-1393