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  Haftpflichtbuch AH
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Zwingende Voraussetzung ist ein tatsächlich eingetretener Ausfall.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21


 Rn.  9-2220


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2221

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht voraus, dass der Geschädigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten hat / hätte. Auch der Geschädigte, der keinen Anspruch auf einen Mietwagen hat, kann Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2222


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2223

Bei gewerblichen Fahrzeugen dürfte allein die fehlende Verfügbarkeit nicht zu einem Nutzungsausfallschaden führen.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21


 Rn.  9-2224


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2225

Zwar ist bei der Frage einer Nutzungsausfallentschädigung ein strenger Maßstab anzulegen, weil nach § 253 Abs. 1 BGB der gesetzgeberische Wille eine Erstattung nicht-materieller Schäden nur in engen Grenzen zulässt.
vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22


 Rn.  9-2226


Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2227

Allerdings wird von der Rechtsprechung bei dem Ausfall der Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bejaht. So sieht die allgemeine Verkehrsauffassung, auf die abzustellen ist (und nicht auf die konkrete Person), die Verfügbarkeit eines motorisierten Gefährts für den Individualverkehr einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil; das rechtfertigt die Eröffnung einer Nutzungsausfallentschädigung.
vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22


 Rn.  9-2228


Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2229

Der Nutzungsausfallschaden setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus.
vgl. AG Montabaur, Urteil vom 30.04.2013 - 5 C 63/13


 Rn.  9-2230


Zitat (AG Montabaur, Urteil vom 30.04.2013 - 5 C 63/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2231

Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Eigentümer das Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Das Benutzen ist indes weiter auszulegen; hierfür würde es genügen, wenn er Familienmitgliedern das Fahrzeug auch überlassen hätte, wenn dies den sonstigen Gepflogenheiten auch entsprach.
vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22


 Rn.  9-2232


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 Rn.  9-2233

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann nach § 254 Abs. 2 BGB vermindert bzw. ausgeschlossen sein, wenn die geschädigte Person die Möglichkeit hatte, durch Vorfinanzierung den Nutzungsausfall zu verringern oder ganz zu vermeiden.
vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016 - 12 U 1090/15


 Rn.  9-2234


Kann der Geschädigte rein faktisch (und erlaubt) auf andere Fahrzeuge zugreifen, fehlt es in aller Regel an einer fühlbaren Beeinträchtigung, so dass ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nicht besteht.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20


 Rn.  9-2235


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 Rn.  9-2236

Der BGH bestätigt die Rechtsfrage. Es bedarf einer fühlbaren Beeinträchtigung, welche dann ausscheidet, wenn ein anderes, adäquates Fahrzeug zur Verfügung steht, welches der Geschädigte ohne Weiteres benutzen kann.
vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22


 Rn.  9-2237


Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2238

Der BGH stellt klar, dass eine Gleichwertigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn subjektive Ansichten des Geschädigten dem entgegenstehen; so sei ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse, welches auch im Gegenssatz zum ausgefallenen Fahrzeug kein Cabriolet sei und vom Geschädigten nicht die hohe Wertschätzung genieße, gleichwertig. Das gelte auch, wenn das Fahrgefühl an Sommertagen bei einem Ausflug aufs Land oder an einen See tatsächlich nichtdasselbe sei. So sei demnach ein BMW zu einem Porsche gleichwertig im Rahmen der Betrachtung der Nutzungsausfallentschädigung.
vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22


 Rn.  9-2239


Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2240

Der BGH schränkt die Verfügbarkeit eines Ersatzwagens aber ein; wenn ein Geschädigter einen Ersatzwagen anmietet, soll gleichwohl der Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen. Der Geschädigte hat dann ein Wahlrecht, ob er - sofern erstattungsfähig - Mietwagenkosten abrechnet oder den Nutzungsausfall nach Tabellenwerten.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2241


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2242

Deshalb könne auch trotz Anmietung eines Ersatzwagens der Nutzungsausfall (fiktiv) abgerechnet werden.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2243


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2244

Dass die Ansprüche alternativ nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11), folgt auch daraus, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, durch Nutzung von Taxis den Nutzungsausfall zu begrenzen. Unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen kann bei eingetretenem Ausfall des Kfz die Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2000 - 7 U 203/98


 Rn.  9-2245


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2000 - 7 U 203/98) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2246