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-> Voraussetzungen
Zwingende Voraussetzung ist ein tatsächlich eingetretener Ausfall. vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21 |
Rn. 9-2220 | Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21) ein-/ausblenden "Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (OLG Schleswig, Beschluss v. 23.04.2021, 7 U 10/21; KG Berlin, Beschluss v. 27.06.2018, 25 U 155/17, juris Rn. 16 m.w.N.)." vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.06.2021 - 7 U 50/21 (externer Link) | Rn. 9-2221 |
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht voraus, dass der Geschädigte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten hat / hätte. Auch der Geschädigte, der keinen Anspruch auf einen Mietwagen hat, kann Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2222 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden | Rn. 9-2223 |
Bei gewerblichen Fahrzeugen dürfte allein die fehlende Verfügbarkeit nicht zu einem Nutzungsausfallschaden führen. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21 |
Rn. 9-2224 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21) ein-/ausblenden "Zwar konnte die Klägerin unfallbedingt das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (s. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066). Ein derartiger Schaden könnte etwa darin liegen, dass die Geschädigte Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen, die sie günstiger mithilfe des nicht zur Verfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder sie Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetzen musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Auch könnten ihr Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die sie in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066). Für derartige messbare Schäden fehlt hier jedoch jeder Vortrag der Klägerin." vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2022 - 26 U 45/21 (externer Link) | Rn. 9-2225 |
Zwar ist bei der Frage einer Nutzungsausfallentschädigung ein strenger Maßstab anzulegen, weil nach § 253 Abs. 1 BGB der gesetzgeberische Wille eine Erstattung nicht-materieller Schäden nur in engen Grenzen zulässt. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 |
Rn. 9-2226 | Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden "er Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 5; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 9; Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f., juris Rn. 39). Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 6; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12, BGHZ 196, 101 Rn. 10). Stellt sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden, sondern als individuelle Genussschmälerung dar, handelt es sich um einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 6 mwN)." vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 (externer Link) | Rn. 9-2227 |
Allerdings wird von der Rechtsprechung bei dem Ausfall der Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung dem Grunde nach bejaht. So sieht die allgemeine Verkehrsauffassung, auf die abzustellen ist (und nicht auf die konkrete Person), die Verfügbarkeit eines motorisierten Gefährts für den Individualverkehr einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil; das rechtfertigt die Eröffnung einer Nutzungsausfallentschädigung. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 |
Rn. 9-2228 | Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden "Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen grundsätzlich bejaht (z.B. Senatsurteile vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 215, juris Rn. 7 ff.; vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 215, juris Rn. 2; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6, 8 mwN; BGH, Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 ff., juris Rn. 10 ff.). Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 7; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6 mwN; vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 215 f., juris Rn. 4)." vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 (externer Link) | Rn. 9-2229 |
Der Nutzungsausfallschaden setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus. vgl. AG Montabaur, Urteil vom 30.04.2013 - 5 C 63/13 |
Rn. 9-2230 | Zitat (AG Montabaur, Urteil vom 30.04.2013 - 5 C 63/13) ein-/ausblenden | Rn. 9-2231 |
Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Eigentümer das Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Das Benutzen ist indes weiter auszulegen; hierfür würde es genügen, wenn er Familienmitgliedern das Fahrzeug auch überlassen hätte, wenn dies den sonstigen Gepflogenheiten auch entsprach. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 |
Rn. 9-2232 | Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden "Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung aber davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war." vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 (externer Link) | Rn. 9-2233 |
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann nach § 254 Abs. 2 BGB vermindert bzw. ausgeschlossen sein, wenn die geschädigte Person die Möglichkeit hatte, durch Vorfinanzierung den Nutzungsausfall zu verringern oder ganz zu vermeiden. vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016 - 12 U 1090/15 |
Rn. 9-2234 |
Kann der Geschädigte rein faktisch (und erlaubt) auf andere Fahrzeuge zugreifen, fehlt es in aller Regel an einer fühlbaren Beeinträchtigung, so dass ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nicht besteht. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 |
Rn. 9-2235 | Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20) ein-/ausblenden "Darüber hinaus scheitert der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Nutzungsausfall aber auch deshalb, weil der Kläger nach dem Ergebnis seiner Anhörung durch den Senat keine fühlbare Beeinträchtigung dadurch erlitten hat, dass er das verunfallte Fahrzeug nicht mehr nutzen konnte. Denn der Kläger verfügte - selbst wenn man den in seinem Betrieb vorhandenen Transporter aufgrund der Nutzung durch seine Mitarbeiter nicht berücksichtigt - über einen Zweitwagen XY, dessen Einsatz ihm zumutbar war. Darüber hinaus bestand für ihn die Möglichkeit, den Wagen AB seiner Schwiegermutter zu nutzen, was er in dem Zeitraum bis zur Anschaffung des Ersatzfahrzeuges auch getan hat." vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2020 - 11 U 5/20 (externer Link) | Rn. 9-2236 |
Der BGH bestätigt die Rechtsfrage. Es bedarf einer fühlbaren Beeinträchtigung, welche dann ausscheidet, wenn ein anderes, adäquates Fahrzeug zur Verfügung steht, welches der Geschädigte ohne Weiteres benutzen kann. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 |
Rn. 9-2237 | Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden "arüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 8; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 219 f., juris Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10 für gewerblich genutztes Kfz). An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2012 - 1 U 108/11, juris Rn. 7; OLG Koblenz, VersR 2018, 1275, juris Rn. 7; Oetker in MüKoBGB, 9. Aufl., § 249 Rn. 76)." vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 (externer Link) | Rn. 9-2238 |
Der BGH stellt klar, dass eine Gleichwertigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn subjektive Ansichten des Geschädigten dem entgegenstehen; so sei ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse, welches auch im Gegenssatz zum ausgefallenen Fahrzeug kein Cabriolet sei und vom Geschädigten nicht die hohe Wertschätzung genieße, gleichwertig. Das gelte auch, wenn das Fahrgefühl an Sommertagen bei einem Ausflug aufs Land oder an einen See tatsächlich nichtdasselbe sei. So sei demnach ein BMW zu einem Porsche gleichwertig im Rahmen der Betrachtung der Nutzungsausfallentschädigung. vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 |
Rn. 9-2239 | Zitat (BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22) ein-/ausblenden "Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs und damit ein Schaden lassen sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2018 - VI ZR 57/17, BGHZ 217, 218 Rn. 9; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZR 92/12, Schaden-Praxis 2012, 438 Rn. 2; vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 52/70, BGHZ 56, 214, 221, juris Rn. 17; OLG Koblenz, VersR 2018, 1275 Rn. 8; Oetker in MüKoBGB, 9. Aufl., § 249 Rn. 76)." vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22 (externer Link) | Rn. 9-2240 |
Der BGH schränkt die Verfügbarkeit eines Ersatzwagens aber ein; wenn ein Geschädigter einen Ersatzwagen anmietet, soll gleichwohl der Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen. Der Geschädigte hat dann ein Wahlrecht, ob er - sofern erstattungsfähig - Mietwagenkosten abrechnet oder den Nutzungsausfall nach Tabellenwerten. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2241 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Zunächst geht es hier nicht darum, Mietwagenkosten und daneben "zusätzlich" eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Es geht lediglich darum, ob der Geschädigte, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme (hier: Anmietung eines Mietwagens) ergreift, statt der dafür aufgewendeten, aber nicht ersatzfähigen Kosten zumindest die (meistens) geringere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsausfallentschädigung zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen, in einem Alternativverhältnis steht (vgl. OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259, 260). Jedenfalls hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt. 24 Es ist auch rechtsfehlerhaft, im Ergebnis das Vorliegen eines ersatzpflichtigen Schadens zu verneinen, weil der Geschädigte - zu kostspielige - Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens unternommen habe. So kann beispielsweise der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Fahrzeugschadens nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe das Fahrzeug reparieren lassen und deshalb keinen Schaden (mehr). Auch beim Nutzungsausfallschaden ist eine solche Erwägung verfehlt ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtsprechung bei dieser Schadensart nicht auf den Gedanken der Naturalrestitution zurückgreift bzw. darüber hinaus geht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217 ff., insb. 220 ff.)." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2242 |
Deshalb könne auch trotz Anmietung eines Ersatzwagens der Nutzungsausfall (fiktiv) abgerechnet werden. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2243 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Es ist ferner nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht argumentiert, ein Nutzungsausfallschaden könne nicht fiktiv abgerechnet werden. Die Nutzungsausfallentschädigung stellt zwar keine aufgrund der Differenzhypothese abzurechnende Vermögenseinbuße dar. Vielmehr wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens erfolgt fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 f.). Gleichwohl kann diese Vermögenseinbuße konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise benutzten Tabellen berechnet werden. In letzterem Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des 26 Fahrzeugs ausgewirkt hat (was etwa beim Vorhandensein eines zumutbar nutzbaren Zweitfahrzeugs möglicherweise nicht der Fall ist)." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2244 |
Dass die Ansprüche alternativ nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11), folgt auch daraus, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, durch Nutzung von Taxis den Nutzungsausfall zu begrenzen. Unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen kann bei eingetretenem Ausfall des Kfz die Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2000 - 7 U 203/98 |
Rn. 9-2245 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2000 - 7 U 203/98) ein-/ausblenden "Angesichts des Verzichts des Klägers auf die Miete eines Ersatzfahrzeuges ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger für den gesamten Zeitraum de entbehrten unfallbeschädigten Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zugestanden hat. Die Überlegungen der Beklagten, dem Kläger sei ein Einsatz von Taxis zur Schadensminderung möglich gewesen, die er mittels eines von dem Kläger zum Zwecke der Schadensminderung anzuschaffenden Handys hätte herbei rufen können, sind unerheblich gegenüber dem zu ersetzenden Nutzungsausfallschaden. Dieser Anspruch knüpft allein an den im Belieben des Geschädigten stehenden Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug an, so dass es auf etwaige Ersatzlösungen des Geschädigten hinsichtlich der Deckung seines Transportbedarfs nicht ankommt." vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2000 - 7 U 203/98 (externer Link) | Rn. 9-2246 |
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