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Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot. Beachtet ein Radfahrer das Sichtfahrgebot nicht, begründet das ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB), wobei das nach den allgemeinen Regeln vom Schädiger zu beweisen ist. Allerdings darf der Verkehrssicherungspflichtige davon ausgehen, dass Radfahrer sich an das Sichtfahrgebot halten, so dass er daran ausgerichtet die für Radfahrer eröffneten Verkehrswege planen, einrichten und unterhalten kann.
vgl. OLG Oldenburg im Urteil vom 05.09.2008, Az. 6 U 189/07


 Rn.  9-1888


Die Geltung des Sichtfahrgebotes für Radfahrer ist absolut herrschende Meinung. Danach muss er innerhalb der überschaubaren Sichtweite anhalten können - ggfls. auch bei engen Strecken mit möglichem Gegenverkehr innerhalb der halben Sichtweite. Allerdings ist auch das Sichtfahrgebot des Radfahrers durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt. Muss der Radfahrer mit Hindernissen nicht rechnen, kann ihm ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht als Mitverschulden angelastet werden.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - 7 U 89/20


 Rn.  9-1889


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - 7 U 89/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1890

Bei Hindernissen auf dem Radweg, die grundsätzlich erkennbar sind, kommt deshalb durchaus ein Mitverschulden des Radfahrers von 50% in Betracht.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - 7 U 89/20


 Rn.  9-1891


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - 7 U 89/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1892

Das Sichtfahrgebot gilt auch bei Dunkelheit. Denn hier hat der Verkehrsteilnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auch im Eigeninteresse mit einer ausreichenden Beleuchtung zu fahren, die es ihm ermöglicht, auf Hindernisse zu reagieren, indem er sie entweder umfährt oder vor ihnen anhält.
vgl. OLG Hamm im Urteil vom 29.08.2014, Az. 9 U 78/13


 Rn.  9-1893


Zitat (OLG Hamm im Urteil vom 29.08.2014, Az. 9 U 78/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1894