"Die Delegation von Sicherungspflichten setzt eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig gewährleistet (BGH, NJW 1996, 2646). Eine solche Absprache folgt aber nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 2) arbeitsvertraglich zur Erteilung von Reitunterricht verpflichtet war, zumal sich in dem Fall auch Wertungswidersprüche zu § 834 S. 1 BGB ergäben."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01 (externer Link)