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Aufklärungspflicht

Ein Rodelbahnbetreiber muss auf den Schwierigkeitsgrad einer Rodelbahn hinweisen, damit sich die Kunden vor dem Abfahren ein richtiges Bild machen und auf das Risiko einstellen können.
vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18


 Rn.  9-843


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 Rn.  9-844

Bahnbeschaffenheit

Da es sich um eine durchaus anspruchsvolle Sportstätte handeln darf, ist keine Sicherheit herzustellen, die Unfälle von weniger erfahrenen Nutzern ausschließt. So stellen auch scharfe Kurven keine Pflichtverletzung dar.
vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18


 Rn.  9-845


Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-846

Bei der Frage, ob vor einer Gefahr zu warnen ist, ist insbesondere zu unterscheiden zwischen typischen und atypischen Gefahren. Mit typischen Gefahren muss ein Nutzer rechnen. Hierbei handelt es sich um solche, die naturbedingt bzw. durch die gewöhnliche Nutzung entstanden sind. Atypische Gefahren - so auch die vom Bahnbetreiber erstellten Hindernisse - bedürfen besonderer Kenntlichmachung oder zumindest rechtzeitigen Vorwarnung.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06


 Rn.  9-847


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-848

Allenfalls dann, wenn auch der erstmalige Nutzer das Hindernis auch bei hoher Geschwindigkeit rechtzeitig erkennen und meistern oder umfahren kann, könnte auf weitere Sicherungsmaßnahmen oder Vorwarnungen verzichtet werden.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06


 Rn.  9-849


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-850

Reaktion auf Wetter

Der Bahnbetreiber kann gehalten sein, die Rodelbahn nach konkreter Wetterlage komplett oder für bestimmte Nutzer zu sperren und auf Wetterumschwung zeitnah zu reagieren.
vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18


 Rn.  9-851


Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-852