Aufklärungspflicht
Ein Rodelbahnbetreiber muss auf den Schwierigkeitsgrad einer Rodelbahn hinweisen, damit sich die Kunden vor dem Abfahren ein richtiges Bild machen und auf das Risiko einstellen können. vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 |
Rn. 9-843 |
Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden | Rn. 9-844 |
Bahnbeschaffenheit
Da es sich um eine durchaus anspruchsvolle Sportstätte handeln darf, ist keine Sicherheit herzustellen, die Unfälle von weniger erfahrenen Nutzern ausschließt. So stellen auch scharfe Kurven keine Pflichtverletzung dar. vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 |
Rn. 9-845 |
Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden "Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass auf das Sicherheitsbedürfnis von weniger erfahrenen Benutzern abgestellt werden muss, kann der Senat nicht teilen. Dies würde dem Charakter einer sportlich anspruchsvollen Naturrodelbahn zuwiderlaufen. Letztendlich ist bei einer Naturrodelbahn mit scharfen Kurven ein Sicherheitsgrad, der Unfälle von vornherein ausschließt, nicht zu erreichen." vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 (externer Link) | Rn. 9-846 |
Bei der Frage, ob vor einer Gefahr zu warnen ist, ist insbesondere zu unterscheiden zwischen typischen und atypischen Gefahren. Mit typischen Gefahren muss ein Nutzer rechnen. Hierbei handelt es sich um solche, die naturbedingt bzw. durch die gewöhnliche Nutzung entstanden sind. Atypische Gefahren - so auch die vom Bahnbetreiber erstellten Hindernisse - bedürfen besonderer Kenntlichmachung oder zumindest rechtzeitigen Vorwarnung. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06 |
Rn. 9-847 |
Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden "Allen vorgenannten Entscheidungen gemein ist eine Trennung zwischen solchen Gefahren, die gleichsam natürlichen Ursprungs sind bzw. durch die Benutzung einer Piste entstehen (natürliche Geländeunebenheiten, Witterungsverhältnisse, in eine Piste hineingefahrene Buckel usw.) von atypischen Gefahren, die von Menschenhand geschaffen werden und nicht dem natürlichen Geländeverlauf entsprechen. So hat der BGH (NJW 71, S. 1093) hierzu u.a. ausgeführt, dass Skipisten von Skiläufern unterschiedlichen Könnens zu Abfahrten benutzt werden, die schon ihrer Natur nach mit gewissen Gefahren verbunden sind, so dass umso mehr Veranlassung besteht, vermeidbare zusätzliche Gefahrensituationen zu beseitigen. Als atypische Gefahr einer Piste hat der BGH (VersR 85, 64) eine solche angesehen, die nicht pistenkonform ist." vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06 (externer Link) | Rn. 9-848 |
Allenfalls dann, wenn auch der erstmalige Nutzer das Hindernis auch bei hoher Geschwindigkeit rechtzeitig erkennen und meistern oder umfahren kann, könnte auf weitere Sicherungsmaßnahmen oder Vorwarnungen verzichtet werden. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06 |
Rn. 9-849 |
Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden "Der Sprunghügel verliert im vorliegenden Fall seine Gefährlichkeit auch nicht dadurch, dass sich - die Angaben des Vertreters der Beklagten im Senatstermin am 28. November 2006 insoweit als zutreffend zugrunde gelegt - seitlich des künstlichen Buckels an der äußersten seitlichen Begrenzung der Rodelpiste zur Skipiste hin eine kleine Furt zum Durchfahren befunden haben mag. Jedenfalls für Rodler, die wie der Kläger die Abfahrt erstmals benutzen, und auch angesichts der auf Rodelpisten erreichbaren Geschwindigkeiten, ist nicht gewährleistet, dass diese kleine Furt als Umfahrung noch rechtzeitig erkannt und gleichsam als Fluchtmöglichkeit vor der Gefahr genutzt werden kann. Dies zeigt letztlich auch der vorliegende Unfall." vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06 (externer Link) | Rn. 9-850 |
Reaktion auf Wetter
Der Bahnbetreiber kann gehalten sein, die Rodelbahn nach konkreter Wetterlage komplett oder für bestimmte Nutzer zu sperren und auf Wetterumschwung zeitnah zu reagieren. vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 |
Rn. 9-851 |
Zitat (OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18) ein-/ausblenden "Des Weiteren kann die Beklagte in besonderen Fällen die Rodelbahn bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen schließen bzw. beispielsweise auch nur für bestimmte Altersgruppen sperren. (...) Es lagen auch keine Witterungsverhältnisse vor, die eine Schließung erforderlich gemacht hätte." vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18 (externer Link) | Rn. 9-852 |