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  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
       BGB
        § 251 BGB
        § 254 BGB
        § 823 BGB
        § 831 BGB
        § 832 BGB
        § 834 BGB
        § 836 BGB
        § 840 BGB
        § 906 BGB
         analog
          Voraussetzungen
           > Nachbarschaft
           > Störer
           > Abwehranspruch nach § 1004 BGB
           > Grundstücksbezug
           > Ausnahme: Zufälligkeit und Schicksalhaftigkeit
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
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Der Begriff des Nachbarn betrifft nicht nur den unmittelbaren Nachbarn. Dass Grundstücke hunderte Meter auseinander liegen ist ebenso unschädlich, wie die Anzahl der dazwishen liegenden Grundstücke. Bei Fluglärm steht z.B. auch eine Entfernung von mehreren Kilometern dem Nachbarschaftsbegriff im Sinne des § 906 BGB nicht entgegen.
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18


 Rn.  9-143


Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden      

"b) Entgegen der Annahme der Beklagten zu 2 scheitert ein solcher Anspruch nicht schon daran, dass die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin mehrere hundert Meter von dem Betrieb des Beklagten zu 1 entfernt liegen sollen. Der Umstand, dass Grundstücke nicht aneinandergrenzen, steht einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 1958 - V ZR 49/57, LM Nr. 6 zu § 906 BGB mwN). Er kommt auch in Betracht, wenn die Beeinträchtigung eine zurechenbare Folge eines auf einem entfernter liegenden Grundstück eingerichteten Betriebs ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1977 - V ZR 44/75, BGHZ 69, 105, 111-113 zu Fluglärm eines vier bis fünf Kilometer von dem beeinträchtigten Grundstück entfernt liegenden Flughafens und Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 91/75, BGHZ 70, 102, 103 u. 112 zu Fluorabgasen einer bis zu 1.300 Meter von dem beeinträchtigten Grundstück entfernt liegenden Ziegelei)."
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 (externer Link)


 Rn.  9-144

Bei der WEG ist zu unterscheiden.


 Rn.  9-145


Erleidet Sondereigentum einen Schaden wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums, ist § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar. Denn es fehlt an der erforderlichen Einwirkung \"von außen\". § 906 Abs. 2 S. 2 BGB passt dort systematisch nicht, weil der geschädigte Sondereigentümer ja ebenfalls Miteigentum an dem Gemeinschaftseigentum hat.
vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10


 Rn.  9-146


Zwischen einzelnen Sondereigentumsteilen hingegen sind die nachbarrechtlichen Vorschriften anwendbar.
vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 -V ZR 230/12


 Rn.  9-147