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  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
       BGB
        § 251 BGB
        § 254 BGB
        § 823 BGB
        § 831 BGB
        § 832 BGB
        § 834 BGB
        § 836 BGB
        § 840 BGB
        § 906 BGB
         analog
          Voraussetzungen
           > Nachbarschaft
           > Störer
           > Abwehranspruch nach § 1004 BGB
           > Grundstücksbezug
           > Ausnahme: Zufälligkeit und Schicksalhaftigkeit
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
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Der Begriff des Nachbarn betrifft nicht nur den unmittelbaren Nachbarn. Dass Grundstücke hunderte Meter auseinander liegen ist ebenso unschädlich, wie die Anzahl der dazwishen liegenden Grundstücke. Bei Fluglärm steht z.B. auch eine Entfernung von mehreren Kilometern dem Nachbarschaftsbegriff im Sinne des § 906 BGB nicht entgegen.
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18


 Rn.  9-143


Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-144

Bei der WEG ist zu unterscheiden.


 Rn.  9-145


Erleidet Sondereigentum einen Schaden wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums, ist § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar. Denn es fehlt an der erforderlichen Einwirkung \"von außen\". § 906 Abs. 2 S. 2 BGB passt dort systematisch nicht, weil der geschädigte Sondereigentümer ja ebenfalls Miteigentum an dem Gemeinschaftseigentum hat.
vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2010 - V ZR 10/10


 Rn.  9-146


Zwischen einzelnen Sondereigentumsteilen hingegen sind die nachbarrechtlichen Vorschriften anwendbar.
vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 -V ZR 230/12


 Rn.  9-147