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Bei einem Yoga-Gruppenkurs muss man unter Umständen unterscheiden zwischen einer medizinischen Behandlung im Sinne des § 630a BGB und einer als Sport ausgeübten Yoga-Einheit.
vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18


 Rn.  9-824


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 Rn.  9-825

Bei der Einordnung kommt es nur auf die vereinbarten Pflichten an, nicht auf den Beruf oder die Ausbildung des "Dienstleisters".
vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18


 Rn.  9-826


Zitat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-827

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbieter einem Heilberuf angehört (z.B. Hebamme), oder der Kurs in einem Krankenhaus angeboten wird oder sich an bestimmte Personen (z.B. Schwangere) richtet.
vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18


 Rn.  9-828


Nach allgemeinen Grundsätzen besteht im Rahmen eines gewöhnlichen Yoga-Kurses dann eine Haftung des Veranstalters bzw. Übungsleiters, wenn die Übungen entweder für alle Kursteilnehmer in dem entsprechendem bungsstadium ungeeignet waren oder erkennbar war, dass die Übung für den geschädigten Kursteilnehmer ungeeignet war bzw. diesen überforderte.
vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18


 Rn.  9-829


Zitat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-830