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Bei einem Yoga-Gruppenkurs muss man unter Umständen unterscheiden zwischen einer medizinischen Behandlung im Sinne des § 630a BGB und einer als Sport ausgeübten Yoga-Einheit. vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 |
Rn. 9-824 | Zitat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18) ein-/ausblenden "Allerdings vermag der Senat die Bewertung des Erstgerichts, bei Yoga handele es sich generell um keine medizinische Behandlung, sondern um eine Sport- und Fitnesstätigkeit, nicht zu übernehmen. Ob ein entgeltlicher Vertrag, der Yoga-Inhalte zum Gegenstand hat, dem sachlichen Anwendungsbereich des § 630a BGB unterliegt, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Denkbar sind insoweit durchaus Fälle, in denen ein Yogalehrer ähnlich wie ein Physiotherapeut auf Heilung und Linderung gerichtete Tätigkeiten verübt." vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 (externer Link) | Rn. 9-825 |
Bei der Einordnung kommt es nur auf die vereinbarten Pflichten an, nicht auf den Beruf oder die Ausbildung des "Dienstleisters". vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 |
Rn. 9-826 | Zitat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18) ein-/ausblenden "Als Behandelnder im Sinne der Legaldefinition des § 630a Abs. 1 BGB kommen nicht nur Ärzte in Betracht, sondern auch Angehörige anderer Heilberufe; hierzu zählen auch und insbesondere Hebammen (vgl. Gesetzesbegründung, aaO, S. 18 ). Allerdings kommt es für das Vorliegen eines Behandlungsvertrages nicht darauf an, ob der Behandelnde die für die Ausübung eines medizinischen Berufes erforderliche Qualifikation oder Zulassung besitzt. Denn das Vorliegen eines Behandlungsvertrages richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der vereinbarten Hauptleistung, nicht nach dem Beruf der Vertragsparteien. Umgekehrt ist nicht jede Tätigkeit eines Angehörigen einer medizinischen Berufsgruppe automatisch Behandlung im Sinne des Gesetzes (vgl. Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Auflage, § 630a Rn. 111 ff)." vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 (externer Link) | Rn. 9-827 |
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbieter einem Heilberuf angehört (z.B. Hebamme), oder der Kurs in einem Krankenhaus angeboten wird oder sich an bestimmte Personen (z.B. Schwangere) richtet. vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 |
Rn. 9-828 |
Nach allgemeinen Grundsätzen besteht im Rahmen eines gewöhnlichen Yoga-Kurses dann eine Haftung des Veranstalters bzw. Übungsleiters, wenn die Übungen entweder für alle Kursteilnehmer in dem entsprechendem bungsstadium ungeeignet waren oder erkennbar war, dass die Übung für den geschädigten Kursteilnehmer ungeeignet war bzw. diesen überforderte. vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 |
Rn. 9-829 | Zitat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18) ein-/ausblenden "Eine Pflichtverletzung der Beklagten aufgrund der konkreten Kursgestaltung ist nicht ersichtlich. Dass etwa die abverlangten Yogaübungen entgegen der Zielgruppenbeschreibung für Schwangere allgemein ungeeignet waren, wurde nicht vorgetragen und ist angesichts des unstreitigen Kursverlaufes (Übungen im Liegen, Wechsel in den Vierfüßlerstand und anschließendes Aufstehen) fernliegend." vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 (externer Link) | Rn. 9-830 |
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