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Entsteht eine Schädigung durch ein Tier, ist beim haftungsbegründenden Sachverhalt zunächst die eigene Mitursächlichkeit nach § 254 BGB zu beachten.

Falls der Geschädigte ebenfalls Verantwortung für ein Tier hatte und dies in den Schadenfall involviert gewesen ist, kommt ferner noch eine daraus resultierende anspruchsmindernde Verantwortlichkeit entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 S. 1 BGB in Betracht.
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15


 Rn.  9-1087


Zitat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1088

Eine Minderung des Anspruchs der geschädigten Person über die ihr zuzurechnenden Tiergefahr eines eigenen Tieres kommt indes nur in Betracht, wenn der Schädiger nur aus Gefährdungshaftung haftet. Haftet der Schädiger darüber hinaus aus Verschulden (§ 823 BGB), ist eine mitwirkende Tiergefahr des Tieres des Geschädigten nach dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB nicht zu berücksichtigen.
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15


 Rn.  9-1089


Zitat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1090

Denn § 840 Abs. 3 BGB gilt nicht nur im Verhältnis zu geschädigten Dritten, sondern auch im Zweipersonenverhältnis zwischen Geschädigtem und einem aus Verschulden haftenden Schädiger.
vgl. OLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018


 Rn.  9-1091


Zitat (OLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1092