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Der Geschädigte hat sich grundsätzlich die bei der Schadenentstehung mitwirkende Tiergefahr eines eigenen Tieres nach §§ 254 Abs. 1, 833 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen.
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15


 Rn.  9-1107


Zitat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15) ein-/ausblenden      

"a) Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 mwN; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, VersR 2016, 60 Rn. 26). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, VersR 1976, 1090, 1091, insoweit in BGHZ 67, 129 nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO sowie Urteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, aaO, jeweils mwN). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (Senatsurteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, aaO) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO mwN). Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO für den von läufigen Hündinnen ausgehenden Duft)."
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15 (externer Link)


 Rn.  9-1108

Eine Anrechnung mitwirkender Tiergefahr scheidet aber aus, wenn der Schädiger auch aus Verschulden (§ 823 BGB) haftet. Das folgt aus § 840 Abs. 3 BGB.
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15


 Rn.  9-1109


Zitat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15) ein-/ausblenden      

"2. Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings dürfte allerdings dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn die Beklagte dem Kläger nicht nur gemäß § 833 Satz 1 BGB, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu (Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 26 mwN). Die Tatsache, dass es dem Golden Retriever der Beklagten gelungen ist, sich durch die Hecke zu zwängen, legt die Frage nahe, ob die Beklagte fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt hat, indem sie den (Fußgänger-)Verkehr vor ihrem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hat."
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15 (externer Link)


 Rn.  9-1110

Denn dann kommt der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung nach § 840 Abs. 3 BGB keine Bedeutung zu.
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15


 Rn.  9-1111


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

"Darin liegt auch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten, das eine (Mit-)Haftung aus § 833 Satz 1 BGB begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12 mwN). Ihrer Zurechnung steht aber § 840 Abs. 3 BGB entgegen, wonach der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zukommt. § 840 Abs. 3 BGB greift nach seinem Sinngehalt zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch dann ein, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 91; BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 31; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 840 Rn. 19)."
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15 (externer Link)


 Rn.  9-1112

Eine mitwirkende Tiergefahr ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Tier des Geschädigten ein Nutztier im Sinne des § 833 S. 2 BGB ist. Das bedeutet, auch der geschädigte Nutztierhalter muss sich dessen Tiergefahr entgegenhalten lassen, auch wenn er im Außenverhältnis wegen der Privilegierung nicht haften würde.
vgl. OLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018


 Rn.  9-1113


Zitat (OLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018) ein-/ausblenden      

"(3) § 833 Satz 2 BGB ist auch seinem Gesetzeszweck und der Normhistorie nach nicht anwendbar. § 833 Satz 2 BGB will dem Nutztierhalter eine Haftungsprivilegierung verschaffen. Er soll sich durch den Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von einer Haftung befreien können (statt aller: Eberl-Borges in: Staudinger, BGB, Stand 6. August 2018, § 833 Rn. 6 ff. m.w.N.). § 833 Satz 2 BGB bezweckt hingegen nicht eine Entschädigungsmaximierung des Nutztierhalters. Eine andere Sichtweise würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass ein professioneller Tierhalter seinen eigenen Tierschaden vollständig ersetzt verlangen kann, obwohl sich das eigene unberechenbare Tierverhalten und die daraus resultierende Tiergefahr – möglichweise weit überwiegend – verwirklicht hat.

(4) Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf den erst im Rahmen des § 833 Satz 2 3. Halbsatz BGB normierten Aspekt an, ob dem Kläger ein Verschulden anzulasten ist. Der Umstand, dass der klägerische Hengst sehr erfahren und bis zum Schadenszeitpunkt unauffällig war und der Umstand, dass der Kläger die Box ordnungsgemäß verschlossen und mit Stromlitzen gesichert hatte, sind ebenfalls nicht von Relevanz.

(5) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass im Rahmen von § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 831 BGB dem Geschädigten das Verhalten eines Dritten zugerechnet wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 254 BGB Rn. 48; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 129, 137 m.w.N.) und der Geschädigte hierbei über die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Zurechnung verhindern kann. Auch wenn der Wortlaut des § 833 Satz 1 und des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ähnlich sein mögen, besteht doch kein Wertungswiderspruch. Bei der Abwägung der Tiergefahren gemäß § 254 BGB analog in Verbindung mit § 833 Satz 1 BGB wird die Tiergefahr dem Geschädigten unmittelbar zugerechnet. Es ist die Tiergefahr des Geschädigten und nicht das zugerechnete Verhalten eines Dritten. Bei § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 831 BGB findet eine Zurechnung hingegen nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang, mithin mit der Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB statt."

vgl. OLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018 (externer Link)


 Rn.  9-1114

Bei der Bemessung der Quote zwischen Haftung und mitwirkender Tiergefahr sind zunächst nur feststehende (unstreitige, zugestandene oder bewiesene) Tatsachen zu berücksichtigen.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18


 Rn.  9-1115


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18) ein-/ausblenden      

"Zu berücksichtigen sind hier durch das Gericht jedoch nur solche Verursachungsbeiträge, die auch bewiesen bzw. unstreitig sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 11 U 153/17, u.a. in: r + s 2018, Seiten 501 f.; OLG München, Urteil vom 23.06.2017, Az.: 10 U 4540/16, u.a. in: NJW 2017, Seite 3664; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 4 U 166/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1681 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 = „juris“)."
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18 (externer Link)


 Rn.  9-1116

Denn die Gefährdungshaftung aus § 833 BGB geht - anders als das StVG - nicht von einer abstrakten Gefahr aus.
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14


 Rn.  9-1117


Zitat (LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14) ein-/ausblenden      

"ie Berücksichtigung entsprechender Verursachungsbeiträge wäre allerdings daran gebunden, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich ihrer Kausalität nachgewiesen werden (BGH, VersR 1970, 441; NJW 1995, 1029; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1681). Nicht gefolgt kann insoweit der Ansicht des OLG München im Urteil vom 11.04.2011 (21 U 5534/10, zitiert nach juris), das eine mitwirkende abstrakte Tiergefahr für die analoge Anwendung des § 254 BGB ausreichen lässt. Denn es fehlt schon an einer Regelungslücke für eine solche analoge Anwendung. Denn anders als bei der Gefährdungshaftung im Verkehrsunfallprozess, bei dem nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG auch die Betriebsgefahr des beschädigten Kraftfahrzeuges in die Abwägung einzustellen ist, sieht die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB eine abstrakte Tiergefahr des geschädigten Tieres allein durch dessen Anwesenheit nicht vor. Vielmehr bedarf es des Beweises der Verwirklichung einer vom geschädigten Tier ausgehenden Tiergefahr durch den Tierhalter des schädigenden Tieres."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14 (externer Link)


 Rn.  9-1118

Zunächst ist bei der Gefährdungshaftung der Tierhalterhaftung und mitwirkender Tiergefahr des Geschädigten von einer gleichrangigen Verursachung (50:50) auszugehen. Sodann sind die berücksichtigungsfähigen Kriterien einzuwerten.
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 - 27 C 40/21


 Rn.  9-1119


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 - 27 C 40/21) ein-/ausblenden      

"Aufgrund der Tatsache, dass es sich um Tiere handelt, die angeborenen Instinkten und Revierverhalten nachgehen, ist aus Sicht des Gericht grundsätzlich zunächst von einer Mithaftung beider Hunde von 50% auszugehen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden von einem der beiden Hunde vornehmlich oder alleinig verursacht worden ist. Ferner ist im Rahmen der zu berücksichtigenden Tiergefahren auch die Größe und Konstitution der jeweiligen Hunde von Entscheidung. Insbesondere von größeren Hunden geht allein aufgrund deren Größe regelmäßig die besondere Gefahr aus, dass diese im Falle einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden dem jeweils anderen Hund erhebliche körperliche Nachteile zufügen können."
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 - 27 C 40/21 (externer Link)


 Rn.  9-1120

Zitat (LG Landshut, Endurteil vom 14.07.2020 - 24 O 2722/18) ein-/ausblenden      

"Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist. An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt. Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize ein für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen. Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15)."
vgl. LG Landshut, Endurteil vom 14.07.2020 - 24 O 2722/18 (externer Link)


 Rn.  9-1121

Wenn ein Tier ausschließlich als Beute angesehen wird, kann es an einer mitwirkenden Tiergefahr des Opfertieres fehlen.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1122


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

"Grundsätzlich kann § 254 Abs. 1 BGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden sein, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden auch von seinem Tier mit verursacht wurde (BGH NJW 1976, 2130, 2131; 1985, 2416, 2417; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 969, 970). Die Ersatzpflicht bestimmt sich dann nach dem Gewicht, mit dem die jeweilige Tiergefahr des einen Tieres im Verhältnis zum anderen Tier in der Schädigung konkret wirksam wurde. Es kann offen bleiben, ob sich nach der vom Sachverständigen vorgenommenen Einordnung des Geschehens bis auf das bloße Dasein des Hundes überhaupt ein Zusammenhang zwischen der Tiergefahr C. und dem eingetretenen Schaden herstellen lässt. Selbst wenn ein solcher Zusammenhang bestünde, träte der Einfluss C. hinter der von der jagenden T. ausgehenden Gefahr vollständig zurück. Folgt man der Schilderung der Beklagten und der darauf beruhenden Würdigung des Sachverständigen, war T. derart im Jagdfieber, dass sie C. nicht von ihrer Beute unterscheiden konnte und blindlings auf den Hund der Ehefrau des Klägers losging und ihn biss. Damit ging die Auseinandersetzung von T. aus, ohne dass C. eine Chance hatte, hierauf Einfluss zu nehmen. C. war nur die vermeintliche Beute."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)


 Rn.  9-1123

Die mitwirkende, nach §§ 254, 833 BGB anzurechnende Tiergefahr des Tieres des Geschädigten kann sogar so überragend sein, dass die Tiergefahr anderer vollständig zurücktritt.
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 283/04-60


 Rn.  9-1124


Zitat (Saarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 283/04-60) ein-/ausblenden      

"Überwiegt die dem Geschädigten in dieser Weise zuzurechnende Tiergefahr im Einzelfall erheblich, führt dies zum Entfallen jeglicher Tierhalterhaftung für das andere beteiligte Tier (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1255; OLG Hamm NJW-RR 1995, 599/600). So liegt der Fall auch hier. Davon ausgehend, dass nach klägerischer Darstellung erst die Schreckreaktion des eigenen Pferdes den Unfall und die weitergehenden Folgen ausgelöst hat, steht es außer Frage, dass sich in dem streitgegenständlichen Sturz auch die Tiergefahr des klägerischen Pferdes verwirklicht hat. Ein solches Scheuen eines Pferdes stellt ein typisches, unberechenbares Tierverhalten dar, auf Grund dessen den Pferdehalter schon bei einem normal empfindlichen Tier regelmäßig ein Mitverschulden trifft (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1622/1623). Das hat der Kläger selbst auch gar nicht in Abrede gestellt. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller Umstände indessen weitergehend davon aus, dass es sich bei dem klägerischen Pferd - jedenfalls am Unfalltag und am Vortag - um ein besonders nervöses und schreckhaftes Pferd gehandelt hat, was ein gänzliches Zurücktreten der Tierhalterhaftung der Beklagten rechtfertigt. Insoweit muss zunächst die eigene Schilderung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat zu Grunde gelegt werden, wonach es zum Sturz gekommen sei, weil die Hunde um die Ecke gekommen seien, sein Pferd einfach gestört habe, dass etwas um die Ecke gekommen sei, es genau so gut ein Mensch hätte sein können und sein Pferd ihn wohl allein wegen einer solchen Bewegung abgeworfen hätte. Schon hieraus ergibt sich ohne weiteres eine ungewöhnliche Empfindsamkeit des klägerischen Pferdes, das danach bereits durch das bloße Wiederauftauchen der Hunde um die Ecke herum eine Schreckreaktion gezeigt hat und an diesem Tag darüber hinaus auf alles schreckhaft reagiert hätte, was plötzlich um die Ecke gekommen wäre. Dadurch unterschied sich das Pferd des Klägers offensichtlich von dem der Zeugin W.. Wird ferner das Verhalten des klägerischen Pferdes vomVortag berücksichtigt, an dem das Pferd nach der Bekundung der Zeugin W. eine tickende Zeitbombe gewesen ist und den Kläger grundlos abgeworfen hat, steht eine besondere Unberechenbarkeit und Überempfindlichkeit des Pferdes zur fraglichen Zeit aber außer Frage. Demgegenüber hat das normale Hundeverhalten der Hunde der Beklagten nach Ansicht des Senats zurückzutreten, auch weil das - ungewöhnliche - Scheuen und Bocken des Pferdes die unmittelbare und ganz im Vordergrund stehende Ursache dafür war, dass der Kläger das Gleichgewicht verlor und stürzte."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 283/04-60 (externer Link)


 Rn.  9-1125