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Auch Radwege sind von der öffentlichen Hand zu unterhalten, allerdings auch nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Deshalb richten sich die Pflichten nach Art und Häufigkeit der Benutzung. Gefahren müssen indes insoweit beseitigt sein als dass Benutzer, die die erforderliche Sorgfalt aufbringen, sie nicht erkennen können. Falls eine Beseitigung nicht möglich ist, bedarf es jedenfalls anderweitiger Vorkehrungen, wie beispielsweise Warnungen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1530


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 Rn.  9-1531

Soweit die Wegführung und der Untergrund erkannt werden können bei gewissenhafter Teilnahme am Verkehr, bedarf es weder einer Beseitigung noch eines Warnhinweises.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1532


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 Rn.  9-1533

Ein Radweg muss nicht durchgängig asphaltiert sein oder aus sonstigem festen Baumaterial bestehen. Verdichteter Dolomitsand ist nicht ungeeignet.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1534


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1535

Das gilt auch für Kurven.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1536


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 Rn.  9-1537

Kommen indes Besonderheiten hinzu, können erhöhte Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sein. Gegebenenfalls ist dann auch ein fester Unterboden wie Asphalt notwendig. Das scheint denkbar bei starken Kurven und/oder starkem Gefälle.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1538


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1539

Eine Kante von 10 cm neben dem Radweg stellt grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20


 Rn.  9-1540


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1541

Auch eine gesonderte Markierung einer solchen Kante ist im Normalfall nicht notwendig.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20


 Rn.  9-1542


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1543

Ein Auslaufbereich bzw. Sicherheitsbereich neben einem Radweg ist nicht erforderlich.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20


 Rn.  9-1544


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1545

Wer in der Nähe eines Radweges arbeitet, hat sicherzustellen, dass keine Materialien auf den Radweg gelangen, die zu einem Sturz führen können. Denn Gegenstände auf dem Radweg - wie z.B. ein Erdkabel - stellen für den Radverkehr untypische Hindernisse dar (allerdings ist ein Mitverschulden des Radfahrers möglich).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - 7 U 89/20


 Rn.  9-1546


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - 7 U 89/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1547