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Ein Tier - z. B. eine Hundeleine - ist so zu halten, dass auch bei unberechnenbarer tierischer Reaktion dem Tierführer keine Verletzung zugefügt wird. Anderenfalls hat er ein erhebliches Mitverschulden zu verantworten.
vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13


 Rn.  9-1094


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 Rn.  9-1095

Allein der Umstand, dass ein Hund nicht angeleint war, bedeutet nicht automatisch ein Mitverschulden des Tierführers des geschädigten. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein angeleinter Hund stets von einer Hundebeißerei abgehalten werden kann.
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15


 Rn.  9-1096


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1097

Kommt es zu einer Hundebeißerei zwischen zwei oder mehreren Hunden, kann ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden des Halters vorliegen, der in die Beißerei eingreift. Das soll zumindest dann gelten, wenn kein begründeter Anlass zur Sorge, dass ernsthafte Verletzungen drohen, besteht.
vgl. LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07


 Rn.  9-1098


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 Rn.  9-1099

Das OGL Köln hat die Entscheidung des LG Köln (37 O 610/07) zum haftungevernichtenden Eigenverschulden durch das leichtfertige Eingreifen bestätigt.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008 - 3 U 37/08


 Rn.  9-1100


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008 - 3 U 37/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1101

Nach einer Stressssituation des Tieres (Hundebeißerei) kann es mehrere Minuten dauern, bis das eigene Tier den Halter wiedererkennt. Danach ist es das Sinnvollste, das Tier durch Abdecken von äußeren Einflüssen abzuschotten und abzuwarten. Ein Halter, der sich unmittelbar nach einer solchen Stresssituation dem eigenen Tier sorglos nähert, ohne mit Beißreflexen zu rechnen, hat sich nach Ansicht des OLG Naumburg ein eigenes Mitverschulden anrechnen zu lassen. Aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Sorge um das eigene Tier muss dieser Sorgfaltspflichtverstoß indes nicht hoch bewertet werden, sondern kann mit 25% angesetzt werden.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1102


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1103

Nach Ansicht des OLG Celle soll im Fall der Verletzung durch das eigene Tier nach einer Stresssituation (dort: Verkehrsunfall durch Überfahren des Tieres), die das eigene Tier durchmachen musste, kein eigenes Mitverschulden des Geschädigten nach §254 BGB zu berücksichtigen sein, sondern nur eine mitwirkende Tiergefahr des eigenen Tieres §§ 254, 833 BGB. Das erscheint richtig, weil der BGH auch im Rahmen des Mitverschuldens eines Radfahrers und des Nichttragens eines Helms auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein abgestellt hat (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13). Nun dürfte es so sein, dass es kein allgemeines Verkehrsbewusstsein der Hundehalter gibt, dass man sich dem Hund nach einer Stresssituation zunächst nicht nähern soll; vielmehr wird die Fürsorge zum unbedachten Suchen von Nähe zum Tier verleiten.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1104


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1105