Werden Eingangsbereiche provisorisch hergestellt, beispielsweise wegen Umbaus des Haupteinganges über einen behelfsmäßigen Nebeneingang, so erfordert dies anlassunabhängige Kontrollen, schon wegen der provisorischen Errichtung. Kommen dann weitere Aspekte hinzu, die dem verständigen Verkehrssicherungspflichten objektiven Anlass zur Kontrolle geben, muss er auch diesbezüglich kontrollieren. Das betrifft z.B. den Fall, dass der Nebeneingang über die grundsätzlich vorgesehene Art hinaus genutzt wird, also Verschleiß und Defekte wahrscheinlicher auftreten werden. vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 |
Rn. 9-1304 |
Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19) ein-/ausblenden "Eine Eingangstür, die den Zugang zu einem Ladengeschäft wie hier der Änderungsschneiderei der Beklagten zu 1) darstellt, wird weitaus häufiger und zudem von einem erheblich größeren Personenkreis benutzt als eine Balkontür, die den Zutritt von Innenräumen auf Balkon oder Terrasse ermöglicht. Wie das Landgericht - den Ausführungen des Sachverständigen folgend - zu Recht ausgeführt hat, erfordert eine solche gesteigerte Nutzung einen erhöhten Kontrollaufwand. Die Kontrollpflicht ergibt sich schon daraus, dass ein solches Provisorium vorhanden ist und - anders als die Beklagte zu 1) meint - nicht erst dann, wenn bereits Auffälligkeiten oder Anhaltspunkte für ein Versagen des Provisoriums vorliegen." vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link) | Rn. 9-1305 |