"Zum einen kommt dieses Haftungsprivileg nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dem versicherten Unternehmer zu Gute (vgl. auch BSGE 98, 285 ff.), der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts Hamburg der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht versicherter Unternehmer war (vgl. BGH, v. 08.06.2010 - VI ZR 147/09 - juris Rn. 10 - MDR 2010, 988), wovon auch die Berufungsbegründung ausgeht. Denn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht - wie es vorliegend auch geschehen ist - sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall - wie in § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (BGH v. 30.05.2017 -VI ZR 501/16 - juris - VersR 2017, 1014)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18 (externer Link)