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Wer die Existenz des Tieres ermöglicht, daran ein Interesse hat bzw. das wirtschaftliche Risiko trägt und die Bestimmungsmacht über das Tier hat, ist Tierhalter.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1044


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

"Ausgehend vom Zweck der Tierhalterhaftung, dass derjenige, der die Existenz des Tieres ermöglicht und damit sein Interesse am Erhalt des Tieres unter Beweis stellt, für die von dem Tier ausgehende Gefahr einzustehen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656), ist als Tierhalter anzusehen, wem die Bestimmungsmacht - hier über den Hund - zusteht, wer also aus eigenem Interesse für die Unterhaltskosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH a.a.O.). Das können die einen Familienhund mitbesitzenden Familienangehörigen sein (OLG Jena r + s 2010, 126, 127). Ehegatten sind es in Bezug auf einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Hund jedenfalls dann, wenn sie, wie die Beklagten, die Unterhaltskosten gemeinsam tragen, die tierbezogenen Entscheidungen gemeinsam treffen und auch sonst arbeitsteilig bzw. gemeinsam u.a. für den Auslauf des Hundes Sorge tragen (vgl. Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. 11. 2013, § 833 Rdn. 15). Dass es sich bei T. ursprünglich um ein Geburtstagsgeschenk für die Beklagte zu 1. handelte, ist dann genauso wenig entscheidend, wie die Eigentumsfrage (PWW/Schaub, BGB, 8. Aufl., § 833 Rdn. 6 m.w.N.)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)


 Rn.  9-1045

Es kann unproblematisch mehrere Halter eines Tieres geben (Mithalter), so z. B. Ehepartner für den Familienhund.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1046


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

"Der Kläger hatte bereits in erster Instanz behauptet, die Hündin T. werde von den Beklagten gemeinsam gehalten, sodass die Beklagten als (Mit-) Tierhalter im Sinne von § 833 BGB zu betrachten seien."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)


 Rn.  9-1047

Die Mithaltereigenschaft wird wohl nicht auf zwei Personen beschränkt sein, sondern kann auch aus Personenmehrheiten und ggfls. Gesellschaftskonstrukten bestehen können.
vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.11.2019 - 11 LB 642/18


 Rn.  9-1048


Zitat (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.11.2019 - 11 LB 642/18) ein-/ausblenden      

"aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin (Mit)Halterin der Hühner und daher (auch) richtige Bescheidadressatin. Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2, Rn. 4). Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Senatsbeschl. v. 12.8.2019 - 11 ME 236/19 -, V.n.b.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.6.2013 - 5 S 10.13 -, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.4.2014 - 1 U 115/13 -, juris, Rn. 6; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2, Rn. 4)."
vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.11.2019 - 11 LB 642/18 (externer Link)


 Rn.  9-1049

Auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können Tierhalter sein.
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 M 517/14


 Rn.  9-1050


Zitat (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 M 517/14) ein-/ausblenden      

"Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die angefochtenen Bescheide nicht bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Tierhalter i. S. d. § 16a TierSchG anzusehen ist, da er nur Gesellschafter und Geschäftsführer der (...) GmbH und Geschäftsführer deren Tochtergesellschaften war bzw. ist, in deren Betrieben Schweine gehalten werden. Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes können vielmehr auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.09.2009 - 9 U 11/09 -, juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2008 - 1 U 2/08 -, juris; zum Unionsrecht: Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 v. 17.07.2000, ABl. EG L 204, S. 1)."
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 M 517/14 (externer Link)


 Rn.  9-1051

So ist der Hoheitsträger Tierhalter eines Polizeihundes.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08


 Rn.  9-1052


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08) ein-/ausblenden      

"Der Beklagte zu 2.) ist Halter des Diensthundes im Sinne des § 833 S. 1 BGB. Tierhalter im Sinne dieser Regelung ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (Palandt-Thomas, BGB, 67. Aufl., § 833 Rn 9). Zwar wird der Diensthund von dem Beklagten zu 1.) betreut und beaufsichtigt. Dies geschieht jedoch nicht aus eigenem Interesse, sondern im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten zu 1.). Auch den Wert und Nutzen des Tieres nimmt nicht der Beklagte zu 1.) persönlich für sich in Anspruch, sondern sein Dienstherr, der Beklagte zu 2.). Der Dienstherr ist daher als Halter eines Diensthundes anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1972, Az. III ZR 32/70, zitiert nach juris RN 13)."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08 (externer Link)


 Rn.  9-1053

Falls man aber nicht Halter des Tieres des Ehepartners ist, wird man dies auch nicht einfach dadurch, dass auch das Tier in der Ehewohnung lebt und man es ggfls. ab und an ausführt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1054


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

"Dementsprechend hat der Kläger nicht nach § 833 BGB für die von diesem Tier ausgehende Gefahr einzustehen. Es gibt für ihn keine Zurechnungsnorm der Tiergefahr des der Ehefrau gehörenden Hundes. Allgemeine Billigkeitserwägungen erlaubt § 254 BGB nicht (Jauernig/Teichmann, BGB, 15. Aufl., § 254 Rdn. 5 m.w.N.)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)


 Rn.  9-1055

Die Haltereigenschaft wird nicht allein durch den Abschluss oder das Bezahlen der Tierhalter-Haftpflichtversicherung begründet. Dieser Umstand ist daher kein ausschließlich tragfähiger Grund; allerdings stellt dies durchaus ein gewichtiges Indiz dar. Ist diese Person nicht nur Versicherungsnehmerin, sondern lebt mit dem Tier auch im gemeinsamen Haushalt und geht mit dem Tier auf Übungsplätze und kümmert sich um dessen Erziehung, wird in der Regel die Haltereigenschaft festzustellen sein.
vgl. LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07


 Rn.  9-1056


Zitat (LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07) ein-/ausblenden      

"Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt (BGH NJW-RR 88, 655). Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben den Hund zusammen angeschafft und er lebt im gemeinsamen Haushalt und wird dort betreut. Die Beklagte zu 1) hat den Hund demnach genauso wie der Beklagte zu 2) im täglichen Leben um sich. Dabei profitiert sie von der Gegenwart des Tieres gleichwohl wie der Beklagte zu 2). Zudem läuft die Haftpflichtversicherung für den Hund Balu auf die Beklagte zu 1). Dies ist zwar kein zwingender Grund für die Bejahung der Haltereigenschaft, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände spricht dieses Indiz jedoch in Verbindung mit der Tatsache, dass sich die Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) um die Betreuung des Hundes kümmert und dieser bei ihr lebt sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) einen Hundeübungsplatz mit dem Hund aufsucht und sich folglich um seine Erziehung kümmert dafür, dass die Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) Tierhalterin des Hundes Balu ist."
vgl. LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07 (externer Link)


 Rn.  9-1057

Tierhalter eines Tieres haften als Gesamtschuldner.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1058


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

"Hat auch der Hund der Ehefrau die Verletzung mit herbeigeführt, weil er letzten Endes zubiss, würde der Kläger vielmehr auch gegen seine Gattin Ansprüche aus § 833 BGB haben. Alle Halter der beteiligten Hunde haften in diesem Fall als Gesamtschuldner. Der Kläger kann nach § 421 Satz 1 BGB wählen und nach seinem Belieben vollen Schadensersatz nur von den Beklagten verlangen. Es wäre Sache der Beklagten, die Ehefrau des Klägers nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. "
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)


 Rn.  9-1059