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Wer die Existenz des Tieres ermöglicht, daran ein Interesse hat bzw. das wirtschaftliche Risiko trägt und die Bestimmungsmacht über das Tier hat, ist Tierhalter.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1044


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 Rn.  9-1045

Es kann unproblematisch mehrere Halter eines Tieres geben (Mithalter), so z. B. Ehepartner für den Familienhund.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1046


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 Rn.  9-1047

Die Mithaltereigenschaft wird wohl nicht auf zwei Personen beschränkt sein, sondern kann auch aus Personenmehrheiten und ggfls. Gesellschaftskonstrukten bestehen können.
vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.11.2019 - 11 LB 642/18


 Rn.  9-1048


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 Rn.  9-1049

Auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können Tierhalter sein.
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 M 517/14


 Rn.  9-1050


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 Rn.  9-1051

So ist der Hoheitsträger Tierhalter eines Polizeihundes.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08


 Rn.  9-1052


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 Rn.  9-1053

Falls man aber nicht Halter des Tieres des Ehepartners ist, wird man dies auch nicht einfach dadurch, dass auch das Tier in der Ehewohnung lebt und man es ggfls. ab und an ausführt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1054


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 Rn.  9-1055

Die Haltereigenschaft wird nicht allein durch den Abschluss oder das Bezahlen der Tierhalter-Haftpflichtversicherung begründet. Dieser Umstand ist daher kein ausschließlich tragfähiger Grund; allerdings stellt dies durchaus ein gewichtiges Indiz dar. Ist diese Person nicht nur Versicherungsnehmerin, sondern lebt mit dem Tier auch im gemeinsamen Haushalt und geht mit dem Tier auf Übungsplätze und kümmert sich um dessen Erziehung, wird in der Regel die Haltereigenschaft festzustellen sein.
vgl. LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07


 Rn.  9-1056


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 Rn.  9-1057

Tierhalter eines Tieres haften als Gesamtschuldner.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1058


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 Rn.  9-1059