"Vorliegend ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht das Recht der Intimsphäre betroffen.
Das Grundgesetz gewährt dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71]; BVerfGE 109, 279, 313 f. BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09]). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (BGH GRUR 2013, 965 Rn. 23 [BGH 19.03.2013 - VI ZR 93/12]; vgl. BVerfGE 119, 1 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]. 29f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25f. [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09]; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 87 m.w.N.). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25f. [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09]).
Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] m.w.N.). So soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 ff. [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09]).
Der Intimbereich soll auch schon dann als verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne dass besondere Umstände, wie etwa familienrechtliche Beziehungen, diese Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625)."
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015 - 2-03 O 455/14 (externer Link)