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Eine Legionellenkontamination wird verhindert, indem in der gesamten Trinkwasserleitung von Pufferspeicher bis zu jeder Zapfstelle 55 - 60 Grad Celsius sichergestellt sind.
vgl. LG Detmold, Urteil vom 20.10.2015 - 9 O 49/14


 Rn.  9-495


Zitat (LG Detmold, Urteil vom 20.10.2015 - 9 O 49/14) ein-/ausblenden      

"Erforderlich zur Vermeidung einer Legionellenkontamination ist, dass in der gesamten Trinkwarmwasserleitung vom Pufferspeicher bis zu jeder Zapfstelle 55 - 60 ° C eingehalten werden können."
vgl. LG Detmold, Urteil vom 20.10.2015 - 9 O 49/14 (externer Link)


 Rn.  9-496

55 Grad Celsius waren nach dem im Jahr 2011 geltenden Standard mindestens erforderlich.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15


 Rn.  9-497


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15) ein-/ausblenden      

"Die Sachverständige Prof. Dr.-Ing. L hat ausgeführt, dass bereits nach dem bei Ausführung der Arbeiten im Jahr 2011 geltenden Standard an allen Entnahmestellen eine Wassertemperatur von mindestens 55° C erreicht werden muss, so dass eine Kontamination mit Legionellen verhindert wird."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15 (externer Link)


 Rn.  9-498

Ein Abtöten entstandener Legionellen soll mindestens 70 Grad Celsius erfordern. Darunter liegende Temperaturen seien zwar theoretisch auch geeignet; allerdings würde das Abtöten hier viel zu lang dauern.


 Rn.  9-499


Allerdings ist zu beachten, dass gerade bei Entnahmestellen maximal 43 Grad Celsius ankommen dürfen nach DIN EN 806-2, weil dies der BGH als allgemein geltenden Grundsatz zur Vermeidung von Verbrühungen ansieht. In Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen dürfen es sogar nur 38 Grad Celsius sein.
vgl. BGH, Urteil vom 22.08.2019 - III ZR 113/18


 Rn.  9-500


Zitat (BGH, Urteil vom 22.08.2019 - III ZR 113/18) ein-/ausblenden      

"b) Insbesondere war aber der Inhalt der seit Juni 2005 geltenden DIN EN 806-2 ("Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 2: Planung") in den Blick zu nehmen. Nach Satz 1 der Nr. 9.3.2 sind Anlagen für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrühungen gering ist. Entsprechend wird in Satz 2 ausgeführt, dass an "Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen" (z.B. Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime - die Aufzählung ist nicht abschließend) thermostatische Mischventile oder -batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden sollten. Dabei wird in Satz 3 eine Temperatur von höchstens 43 Grad C empfohlen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der dadurch vorgesehene Schutz vor Verbrühungen im vorliegenden Fall nicht deshalb ohne Relevanz, weil die DIN EN 806-2 mit der Empfehlung einer Begrenzung der Wassertemperatur erst im Juni 2005 eingeführt wurde und primär die Planung von Trinkwasserinstallationen regelt, ohne die Nachrüstung älterer technischer Anlagen explizit vorzusehen. Denn der DIN ist über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus allgemeingültig zu entnehmen, dass bei Warmwasseranlagen das Risiko von Verbrühungen besteht, wenn die Auslauftemperatur mehr als 43 ?C beträgt, und deshalb in Einrichtungen mit einem besonders schutzbedürftigen Benutzerkreis ("Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime usw.") spezielle Sicherheitsvorkehrungen zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen erforderlich sind. Nach dem sicherheitstechnischen Zweck der Empfehlung sollen die geschilderte apparative Temperaturbegrenzung oder andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen (dazu OLG Hamm, PflR 2014, 457, 461 f) überall dort zum Einsatz kommen, wo im Rahmen einer für das Wohl der Bewohner verantwortlichen Einrichtung Personen leben, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die mit heißem Wasser verbundenen Gefahren zu beherrschen, und deshalb ein besonderer Schutz vor Verbrühungen erforderlich ist."

vgl. BGH, Urteil vom 22.08.2019 - III ZR 113/18 (externer Link)


 Rn.  9-501

Gerade die Temperaturen zwischen 35 und 45 Grad Celsius stellen aber ideale Bedingungen für das Legionellenwachstum dar, so dass sich nach etwa 3 Stunden Legionellen generieren können und nach etwa 40 Stunden eine Population von 30.000 Keimen vorliegen kann.


 Rn.  9-502