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Ein Beweis im naturwissenschaftlichen Sinn lässt sich nur führen, indem im benutzten Bett das Ungeziefer aufgefunden wird. Möglich ist aber ein Beweis durch den Rückschluss, wenn alle anderen Möglichkeiten - z.B. Sandflöhe, Mücken, Nesselsucht oder Allergien - ausgeschlossen werden können. vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - 11 U 73/19 |
Rn. 9-335 | Zitat (OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - 11 U 73/19) ein-/ausblenden "Der Sachverständige hat – sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung durch den Senat – klargestellt, dass ein sicherer Beweis im naturwissenschaftlichen Sinne für Bettwanzenbisse nur zu führen sei, wenn das betreffende Ungeziefer im Bereich des benutzten Bettes aufgefunden werde – was sich im Streitfall nicht feststellen lässt." vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - 11 U 73/19 (externer Link) | Rn. 9-336 |
Scheiden aber andere Ursachen aber nicht aus, kommt es in Betracht, auch auf Antrag hin kein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn - wie in aller Regel - reale Erkenntnismöglichkeiten zu dem abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit nicht zu erwarten sind. vgl. OLG München, Endurteil vom 11.06.2018 - 21 U 3122/17 |
Rn. 9-337 | Zitat (OLG München, Endurteil vom 11.06.2018 - 21 U 3122/17) ein-/ausblenden "Für den Senat gibt es somit zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Auswertung durch einen Sachverständigen.
Dem Antrag der Klageseite (vgl. Klageschrift, S. 9), ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache zu erholen, dass "es sich hier um eine Art Bettwanzen handelt, die insbesondere in dem Kopfkissen des Hotels vorhanden gewesen seien", kommt der Senat daher nicht nach. 4.1. Dem Senat ist bewusst, dass die Nichtbeachtung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und damit einen revisiblen Verfahrensfehler darstellt. Insbesondere darf das Gericht eine Beweiserhebung nicht deswegen unterlassen, weil es den Vortrag für unwahrscheinlich hält, da solche Erwägungen in die Beweiswürdigung gehören (vgl. Zöller, 30. Aufl., Greger vor § 284 ZPO, Rn 8a). Gleichwohl pflichtet der Senat aber bei vorliegender Konstellation dem Landgericht bei, dass es keine weiteren realen Erkenntnismöglichkeiten zum Nachweis von Bettwanzen mehr gegeben habe bzw. nunmehr auch in der Berufungsinstanz nicht gibt." vgl. OLG München, Endurteil vom 11.06.2018 - 21 U 3122/17 (externer Link) | Rn. 9-338 |
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