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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Beweis im naturwissenschaftlichen Sinn lässt sich nur führen, indem im benutzten Bett das Ungeziefer aufgefunden wird. Möglich ist aber ein Beweis durch den Rückschluss, wenn alle anderen Möglichkeiten - z.B. Sandflöhe, Mücken, Nesselsucht oder Allergien - ausgeschlossen werden können.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - 11 U 73/19


 Rn.  9-335


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - 11 U 73/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-336

Scheiden aber andere Ursachen aber nicht aus, kommt es in Betracht, auch auf Antrag hin kein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn - wie in aller Regel - reale Erkenntnismöglichkeiten zu dem abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit nicht zu erwarten sind.
vgl. OLG München, Endurteil vom 11.06.2018 - 21 U 3122/17


 Rn.  9-337


Zitat (OLG München, Endurteil vom 11.06.2018 - 21 U 3122/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-338