"Weiter ist die Klägerin unfallbedingt mit Eigenanteilen an den Kosten für Heilbehandlungsmaßnahmen in Höhe von € 650,66 belastet worden, von denen ihr der Beklagte gemäß § 249 BGB die auf ihn entfallende Haftungsquote zu erstatten hat. "
vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18 (externer Link)