"Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall so, wie er von der Klägerin geschildert wurde, zugetragen hat. Die Klägerin ist beim Abschälen der Rinde eines Baumes mit dem Messer abgerutscht und hat sich das Messer in das Auge gestoßen. Dabei stand die Klägerin nicht unter unmittelbarer Beaufsichtigung eines der vom Beklagten zu 1) bei der Veranstaltung eingesetzten Betreuer. Diese befanden sich allerdings für die an der Freizeit teilnehmenden Kinder in erreichbarer Nähe. In diesem Verhalten der Beklagten liegt keine Verletzung der den Beklagten gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen. Es kann von den Beklagten nicht erwartet werden, stets während der gesamten Dauer der Veranstaltung jedes Kind im Auge zu behalten. Erkennbarer Zweck der Veranstaltung ist auch, dass die teilnehmenden Kinder selbständig handeln können. Die Beklagten hatten also nicht jegliche Schnitzvorgänge der Kinder im einzelnen zu überwachen, sondern durften sich darauf verlassen, dass die zu Beginn der Veranstaltung gegebene Einführung in den Umgang mit Messern jedenfalls soweit ausreichend sein würde, dass Kinder, sollten doch Probleme mit den Messern auftauchen, sich an die erreichbaren Betreuer wenden würden. Auch gegenüber Kindern kann von den Beklagten nicht erwartet werden, jegliche Risiken, die mit der durchgeführten Veranstaltung verbunden sind, auszuschließen."
vgl. LG Ingolstadt, Endurteil vom 20.07.2018 - 31 O 1970/17 (externer Link)