Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt nicht in Betracht, wenn die Ablösung bei verständlicher Benutzung eintritt. Zieht jemand zum Schließen an einem sich dann ablösenden Türgriff, handelt es sich um eine solche nachvollziehbare, statthafte Nutzung. Ein Mitverschulden erwächst ihm daraus allein nicht. Das gilt auch dann, wenn der Nutzer wegen einer Schwergängigkeit der Tür kraftvoll zieht. vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 |
Rn. 9-130 |