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  Haftpflichtbuch AH
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Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg müssen sich Zweiradfahrer an das Rechtsfahrgebot halten, während für Fußgänger kein derartiges Rechtsgehgebot existiert. Radfahrer müssen notfalls Schrittgeschwindigkkeit fahren bzw. jederzeit anhalten können, während Fußgänger nicht fortwährend mit Radfahrern rechnen müssen, die sich von hingen annähern. Fußgänger dürfen auch stehenbleiben und den Weg breitflächig nutzen.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18


 Rn.  9-1907


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1908

Die höheren Sorgfaltspflichten treffen auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg den Radfahrer. Er muss auch mit Schreckreaktionen der Fußgänger rechnen und insbesondere einerseits darauf eingestellt sein, dass Personen den Gehweg ohne Ankündigung betreten und andererseits darauf, auf ältere Personen und Kinder besondere Rücksicht nehmen.
vgl. AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19


 Rn.  9-1909


Zitat (AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1910

Die für den gemeinsamen Geh- und Radweg entwickelten Grundsätze gelten erst Recht für die Gehwege, die zur Mitbenutzung für Radfahrer freigegeben sind, ohne dass Radfahrer verpflichtet sind, diese Wege zu nutzen.
vgl. AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19


 Rn.  9-1911


Zitat (AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1912

Wer auf einem Gehweg, der an Zugänge und Zuwegungen grenzt, mit einem Zweirad fährt, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, zumindest wenn er nah an diesen gefahrträchtigen Bereichen entlangfährt.
vgl. AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19


 Rn.  9-1913


Zitat (AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1914