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  Haftpflichtbuch AH
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Verantwortlich ist nach § 836 BGB der Grundstücksbesitzer. Dieser muss nicht mit dem Eigentum zusammenfallen, wird es aber in der Regel.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19


 Rn.  9-121


Zitat ( OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19) ein-/ausblenden      

"Die Beklagte zu 2) ist Grundstücksbesitzerin i.S.d. § 836 BGB, denn Besitz ist auch der mittelbare Besitz. Die Beklagte zu 2) hat Geschäftsräume in ihrem Anwesen an die Beklagte zu 1) vermietet. Damit liegt ein Besitzmittlungsverhältnis vor; die Beklagte zu 1) ist als Mieterin unmittelbare Fremdbesitzerin, die Beklagte zu 2) mittelbare Eigenbesitzerin."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link)


 Rn.  9-122