"Die Beklagte zu 2) ist Grundstücksbesitzerin i.S.d. § 836 BGB, denn Besitz ist auch der mittelbare Besitz. Die Beklagte zu 2) hat Geschäftsräume in ihrem Anwesen an die Beklagte zu 1) vermietet. Damit liegt ein Besitzmittlungsverhältnis vor; die Beklagte zu 1) ist als Mieterin unmittelbare Fremdbesitzerin, die Beklagte zu 2) mittelbare Eigenbesitzerin."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link)