Fußgänger und Radfahrer haben keine Betriebsgefahr zu verantworten. Das ist ständige Rechtsprechung. |
Rn. 9-1799 |
Auch wenn eScooter Fahrzeuge im Sinn der StVO sind, gibt es Stimmen, die ihnen keine Betriebsgefahr anrechnen. vgl. LG Münster im Urteil vom 09.03.2020, Az. 8 O 272/19 |
Rn. 9-1800 |
Die Betriebsgefahr für ein Fahrzeug greift dan ein, wenn dem Fahrzeug einerseits grundsätzlich Betriebsgefahr zukommen kann (also nicht bei Fahrrädern, Pedelecs und eScootern) und andererseits der Fahrer sich nicht wie der Idealfahrer verhalten hat bzw. dies nicht beweisen konnte. vgl. OLG Köln im Beschluss vom 06.03.2020, Az. 11 U 274/19 |
Rn. 9-1801 |
Die Betriebsgefahr im Sinne der Gefährdungshaftung ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Verkehr begrenzt. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18 |
Rn. 9-1802 |
Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18) ein-/ausblenden "Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht." vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18 (externer Link) | Rn. 9-1803 |