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  Haftpflichtbuch AH
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Fußgänger und Radfahrer haben keine Betriebsgefahr zu verantworten. Das ist ständige Rechtsprechung.


 Rn.  9-1799


Auch wenn eScooter Fahrzeuge im Sinn der StVO sind, gibt es Stimmen, die ihnen keine Betriebsgefahr anrechnen.
vgl. LG Münster im Urteil vom 09.03.2020, Az. 8 O 272/19


 Rn.  9-1800


Die Betriebsgefahr für ein Fahrzeug greift dan ein, wenn dem Fahrzeug einerseits grundsätzlich Betriebsgefahr zukommen kann (also nicht bei Fahrrädern, Pedelecs und eScootern) und andererseits der Fahrer sich nicht wie der Idealfahrer verhalten hat bzw. dies nicht beweisen konnte.
vgl. OLG Köln im Beschluss vom 06.03.2020, Az. 11 U 274/19


 Rn.  9-1801


Die Betriebsgefahr im Sinne der Gefährdungshaftung ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Verkehr begrenzt.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18


 Rn.  9-1802


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1803