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  Haftpflichtbuch AH
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Der Geschädigte ist grundsätzlich in der Wahl, wie er seinen Anspruch aus § 249 BGB erfüllt verlangt, frei. Er kann daher fiktiv nach § 249 Abs. 2 BGB abrechnen, auch wenn er die Reparatur nicht oder abweichend durchführen lässt.
vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19


 Rn.  9-2188


Rechnet der Geschädigte fiktiv (also auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens) ab, so ist es dem Geschädigten eröffnet, den Geschädigten auf eine günstigere Alternativwerkstatt zu verweisen. Erforderlich ist, dass die Reparatur gleichwertig wäre und diese Alternativwerkstatt für den Geschädigten auch mühelos erreichbar ist.
vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19


 Rn.  9-2189


Zitat (BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2190