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Der Geschädigte ist grundsätzlich in der Wahl, wie er seinen Anspruch aus § 249 BGB erfüllt verlangt, frei. Er kann daher fiktiv nach § 249 Abs. 2 BGB abrechnen, auch wenn er die Reparatur nicht oder abweichend durchführen lässt. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19 |
Rn. 9-2188 |
Rechnet der Geschädigte fiktiv (also auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens) ab, so ist es dem Geschädigten eröffnet, den Geschädigten auf eine günstigere Alternativwerkstatt zu verweisen. Erforderlich ist, dass die Reparatur gleichwertig wäre und diese Alternativwerkstatt für den Geschädigten auch mühelos erreichbar ist. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19 |
Rn. 9-2189 | Zitat (BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19) ein-/ausblenden "Nach ständiger Senatsrechtsprechung muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. nur Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6 mwN)." vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19 (externer Link) | Rn. 9-2190 |
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