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Hat ein Angehöriger keinen Verdienst, kann ihm beim Unterhaltsschaden unter Umständen mindernd dies abgezogen werden. Das setzt aber voraus, dass dem Angehörigen die Verdienstmöglichkeit auch faktisch möglich und zumutbar ist. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 |
Rn. 9-2114 | Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17) ein-/ausblenden "Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht setzt voraus, dass dem hinterbliebenen Ehegatten eine Arbeitsaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre, vor allem aber auch, dass sie ihm zugemutet werden kann. Alter, Leistungsfähigkeit, Ausbildungsstand, Fähigkeiten etc. spielen insoweit eine bedeutende Rolle. Ein Arbeitseinsatz kann insbesondere bei nachgewiesenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Unterhaltsberechtigten eher nicht gefordert werden. Gemessen daran ist die Witwe nicht gehalten, einer Nebentätigkeit bis zu 450,00 EUR nachzugehen." vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 (externer Link) | Rn. 9-2115 |
Die Frage, ob die Aufnahme der Verdienstmöglichkeit zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen beantwortet werden kann. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 |
Rn. 9-2116 | Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17) ein-/ausblenden "Bei der Frage, ob die Zeugin im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen wäre, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, was zu verneinen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist." vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 (externer Link) | Rn. 9-2117 |
Allerdings können die zur Beantwortung der Rechtsfrage erforderlichen Tatsachen Grundlage sachverständiger Erhebungen sein. |
Rn. 9-2118 |
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