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  Haftpflichtbuch AH
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Die Wahl des Streumittels liegt grundsätzlich im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19


 Rn.  9-1698


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19) ein-/ausblenden      

"Zudem steht die Auswahl des Streumittels grundsätzlich im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 17.9.2015 - 4 U 27/15, BeckRS 2016, 7734, Rn. 101) und lässt gerade auch die Verwendung von Splitt zu (vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 579)."
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19 (externer Link)


 Rn.  9-1699

Durchaus gebräuchlich ist ein Splitt-Salz-Gemisch.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19


 Rn.  9-1700


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19) ein-/ausblenden      

"Dass ein solches Splitt-Salz-Gemisch, wie die Berufung des Klägers meint, heute keine Verwendung mehr finde, kann das Gericht nicht bestätigen. Gerade bei Fußwegen sind solche Streumittel aufgrund der vorgenannten Eigenschaft - im Gegenteil - sehr gebräuchlich."
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19 (externer Link)


 Rn.  9-1701

Solange noch realistisch mit Frost und damit einhergehender Glätte gerechnet werden darf, muss Streugut auch nicht beseitigt werden. Das kann auch im März noch gelten.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19


 Rn.  9-1702


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19) ein-/ausblenden      

"Dem Senat ist zudem bekannt, dass es an der Westküste auch Ende März noch zu Frost kommen kann und die Streurückstände nicht schon deshalb zu beseitigen waren, weil hiermit zu jener Jahreszeit nicht mehr gerechnet werden musste."
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19 (externer Link)


 Rn.  9-1703