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  Haftpflichtbuch AH
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Die Wahl des Streumittels liegt grundsätzlich im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19


 Rn.  9-1698


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1699

Durchaus gebräuchlich ist ein Splitt-Salz-Gemisch.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19


 Rn.  9-1700


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1701

Solange noch realistisch mit Frost und damit einhergehender Glätte gerechnet werden darf, muss Streugut auch nicht beseitigt werden. Das kann auch im März noch gelten.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19


 Rn.  9-1702


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1703