"Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt eine verletzungsbedingt entgangene Nutzungsmöglichkeit von Vermögenswerten (hier: des Nutzungsanspruchs gegen die Technische Universität Berlin wegen des Hochschulsports in Höhe von 83 €) keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 120/69 - Rn. 11 ff., zitiert nach Juris, BGHZ 55, 146 ff.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl., Rn. 215). Das gilt auch, wenn fortlaufende Vermögensaufwendungen des Geschädigten für einen vorübergehenden Zeitraum nutzlos werden (BGH - VI ZR 120/69 - a. a. O., Rn. 18 ff., zitiert nach Juris; Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 219).
Im Ergebnis trifft dies auch auf die nutzlos aufgewendeten 70,40 € für den City-Pass für die geplante Reise nach New York zu. Aus unerlaubter Handlung hat ein Geschädigter einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines geplanten, aber unfallbedingt nicht durchgeführten Urlaubs nicht zu beanspruchen (BGH, NJW 1983, 1107 f.). Derartige Beeinträchtigungen sind vielmehr im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches - wie hier geschehen - zu berücksichtigen."
vgl. KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14 (externer Link)