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  Haftpflichtbuch AH
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Es spricht einiges dafür, dass Erst- und Zweitklässler bereits für wenige Minuten unbeobachtet in ihrer Schulklasse bleiben dürfen. So richtet sich die Aufsichtspflicht nach den vorhersehbaren Risiken. Bei Grundschulkindern, die ihrem Alter nach oftmals auch schon in ihrer Freizeit alleine Radfahren dürfen, wird man ohne besondere Anzeichen davon ausgehen dürfen, dass die Kinder in wenigen Minuten Abwesenheit weder Eigenschäden verursachen noch untereinander Schäden verursachen.
vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2021 - 29 C 1632/20 (21)


 Rn.  9-237


Zitat (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2021 - 29 C 1632/20 (21)) ein-/ausblenden      

"Es erscheint schon äußerst zweifelhaft, ob in dem Verlassen des Klassenraums für mehrere Minuten, wie von dem Kläger behauptet, eine Aufsichtspflichtverletzung zu sehen wäre. Grundsätzlich ist bei Kindern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln bei der Erziehung zu berücksichtigen (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 832 Rn. 31). Auch in der Schule ist das Ausmaß der notwendigen Beaufsichtigung an den konkreten Umständen des Einzelfalls auszurichten, hierbei insbesondere an den Erziehungszielen und der den Kindern zuzutrauenden und zuzumutenden Eigenverantwortung. Bei Grundschulkindern auch schon der 1. und 2. Klasse ist es aus diesen Gründen nicht angezeigt, ohne konkreten Anlass eine Überwachung durch ständigen Sichtkontakt, wie sie etwa bei Kindergartenkindern noch erfolgen kann und muss, sicherzustellen (vgl. LG Bonn Urt. v. 5.9.2012 - 1 O 110/12, BeckRS 2012, 21616, beck-online)."
vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2021 - 29 C 1632/20 (21) (externer Link)


 Rn.  9-238

Knapp 7 Jahre alte Kinder dürfen ohne Aufsicht Schlittenfahren, solange keine besonderen Gefahrenmomente (z.B. Steigung, Charakter der Kinder) vorliegen.
vgl. AG Bonn, Urteil vom 09.02.2006 - 15 C 465/05


 Rn.  9-239


Siebenjährige dürfen auch auf einem Spielplatz ohne ständigen Blickkontakt spielen gelassen werden.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-240


Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden      

"Denn die Gefahr, dass ein Kind im Wasser umkommt, ist wesentlich größer, als wenn dieses etwa im Wald spielt oder auf einem Spielplatz, wo bei siebenjährigen Kindern von den Aufsichtsführenden sicherlich nicht mehr verlangt werden kann, dass diese die Kinder jederzeit im Blick haben. "
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link)


 Rn.  9-241

Sie dürfen aber auch im Alter von 7 Jahren und 11 Monaten nicht unbeaufsichtigt mit Feuer spielen. Sie dürfen auch nicht einfach an Feuer gelangen können.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006 - 21 S 166/06


 Rn.  9-242


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006 - 21 S 166/06) ein-/ausblenden      

"In dieser Situation, in der Feuerzeuge frei zugänglich herumliegen, obliegt es den Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht, das Tun ihres Kindes ständig im Blick zu haben. "
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.10.2006 - 21 S 166/06 (externer Link)


 Rn.  9-243