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Es gelten die allgemeinen Maßstäbe zur Verkehrssichernugspflicht auf öffentlichen Verkehrsflächen. Wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass ein Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommt, muss der Verkehrssicherungspflichtige - auch die Gemeinde - Vorsorgemaßnahmen treffen. allerdings muss eine Verkehrsfläche nicht per se gefahrenfrei sein, wenn man davon ausgehen darf, dass es sich um einfache Erschwernisse handelt, die von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen sind und überwunden werden können.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05


 Rn.  9-1917


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1918

Auf einem Marktplatz muss insbesondere berücksichtigt werden, dass Marktbesucher abgelenkt sind und an Markttagen ein erhöhtes Besucheraufkommen zu erwarten ist. Neben einer Beseitigung der Gefahrenstelle käme auch eine Warnung oder Absperrung in Betracht.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05


 Rn.  9-1919


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1920

Allerdings muss eine Warnung - z.B. aufgebrachte Pünktchen - auch von dem Verkehrsteilnehmer ausreichend früh wahrgenommen werden können. sonst genügt die Warnung nicht, um der Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05


 Rn.  9-1921


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1922