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  Haftpflichtbuch AH
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Ausschließliche Anspruchsgrundlage eines Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers war§ 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG. Nach der VVG-Reform wird dies nunmehr über § 116 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB erfolgen.
vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 30/06


 Rn.  9-2576


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 Rn.  9-2577

Nach der VVG-Reform ist die Anspruchsgrundlage § 116 Abs. 2 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.02.2015 - 21 S 108/14


 Rn.  9-2578


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 18.02.2015 - 21 S 108/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2579

Gegen jeden Versicherungsnehmer oder Mitversicherten ist ein Rückgriff nur möglich, wenn diese Person Obliegenheiten verletzt hat. Selbst dann, wenn der Fahrer Repräsentant sein könnte, hätte dies keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03


 Rn.  9-2580


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2581

Ansprüche können also nicht nur gegen den Versicherungsnehmer bestehen, sondern auch gegen den versicherten Fahrer.
vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04


 Rn.  9-2582


Zitat (BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2583

Der Rückgriff beim versicherten Fahrer setzt demnach voraus, dass er selbst gegen wirksam vereinbarte Obliegenheiten verstoßen hat.
vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09


 Rn.  9-2584


Zitat (KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2585

Denn auch der versicherte Fahrer ist in den Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB einbezogen und hat damit die vereinbarten Verhaltensweisen zu berücksichtigen.
vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09


 Rn.  9-2586


Zitat (KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2587