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-> Versicherungsrecht
-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber VN / VP wegen Obliegenheitsverletzungen
-> Anspruchsgrundlage und -gegner
Ausschließliche Anspruchsgrundlage eines Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers war§ 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG. Nach der VVG-Reform wird dies nunmehr über § 116 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB erfolgen. vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 30/06 |
Rn. 9-2576 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 30/06 ) ein-/ausblenden "§ 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit - hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1).
" vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2007, IV ZR 30/06 (externer Link) | Rn. 9-2577 |
Nach der VVG-Reform ist die Anspruchsgrundlage § 116 Abs. 2 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB. vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.02.2015 - 21 S 108/14 |
Rn. 9-2578 | Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 18.02.2015 - 21 S 108/14) ein-/ausblenden "1. Die klagende Haftpflichtversicherung hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus den §§ 426 Abs. 1 BGB, 116 VVG auf Zahlung von 2.465,87 €. In dieser Höhe hat die Klägerin Schäden reguliert, die der Beklagte bei einem Verkehrsunfall vom 09.02.2012 als - mitversicherter und deshalb im Innenverhältnis mithaftender (vgl. BGH VersR 2008, 343 Rdn. 9, zit. n. juris) - Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Pkw verursacht hat. Die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden, da der Beklagte eine vorsätzliche Unfallflucht im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB begangen und hierdurch im Verhältnis zur Klägerin eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat (1.a.). Hierbei hat der Beklagte arglistig im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gehandelt (1.b.), so dass ihm der Nachweis verwehrt ist, dass diese Obliegenheitsverletzung für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich gewesen ist (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG)." vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 18.02.2015 - 21 S 108/14 (externer Link) | Rn. 9-2579 |
Gegen jeden Versicherungsnehmer oder Mitversicherten ist ein Rückgriff nur möglich, wenn diese Person Obliegenheiten verletzt hat. Selbst dann, wenn der Fahrer Repräsentant sein könnte, hätte dies keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03 |
Rn. 9-2580 | Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03) ein-/ausblenden "Davon abgesehen berührt das Fehlverhalten des Fahrers den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann nicht, wenn der Fahrer - wie vom Kläger geltend gemacht - Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (BGH v. 10.7.96 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2.b dd, ee; BGH v. 20.5.69 - IV ZR 616/68 - VersR 1969, 695 unter III; OLG Köln, v. 29.10.02, a.a.O.). Das beruht darauf, dass das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch eine dritte Person - selbst wenn die Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses bestehen - nicht als Repräsentation gewertet werden kann, weil der mitversicherte Fahrer im Rahmen des versicherten Risikos handelt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung soll den Versicherungsnehmer gerade auch vor den Gefahren schützen, die aus dem Gebrauch des Wagens resultieren, wenn es einem Dritten zur Nutzung überlassen wird. Aus diesem Grund ist das schuldhafte Verhalten des Fahrzeugführers mit in den Versicherungsschutz einbezogen (§ 10 Nr. 2 c) AKB)." vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03 (externer Link) | Rn. 9-2581 |
Ansprüche können also nicht nur gegen den Versicherungsnehmer bestehen, sondern auch gegen den versicherten Fahrer. vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04 |
Rn. 9-2582 | Zitat (BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04) ein-/ausblenden "6 1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe von 10.000 € nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen; diese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 -VI ZR 113/85 -VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat." vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04 (externer Link) | Rn. 9-2583 |
Der Rückgriff beim versicherten Fahrer setzt demnach voraus, dass er selbst gegen wirksam vereinbarte Obliegenheiten verstoßen hat. vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09 |
Rn. 9-2584 | Zitat (KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden "Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer Rückgriff nehmen, soweit dieser eine ihn betreffende Obliegenheit verletzt hat (BGH VersR 2008, 343, Rz. 7 zitiert nach Juris, m. w. N.; VersR 2005, 1720 Rz.6 m. w. N.; VersR 1984, 327; OLG Koblenz OLGR 2006, 429; LG Berlin RuS 2005, 145)." vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09 (externer Link) | Rn. 9-2585 |
Denn auch der versicherte Fahrer ist in den Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB einbezogen und hat damit die vereinbarten Verhaltensweisen zu berücksichtigen. vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09 |
Rn. 9-2586 | Zitat (KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden "Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beinhaltet die Mitversicherung weiterer Personen, insbesondere des Fahrers des versicherten Fahrzeugs, sowohl zum Zwecke des Schutzes der geschädigten Personen, die häufig ihre Schadenersatzansprüche gegen die Schädiger wirtschaftlich nicht durchsetzen können, als auch im Interesse der Mitversicherten, die durch die Entschädigungsleistung des Haftpflichtversicherers gegenüber den Geschädigten von ihrer Schuld befreit werden. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) in Form der Fremdversicherung (§ 74 VVG). Der Mitversicherte erwirbt hierdurch einen eigenen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, den er selbständig durchsetzen kann. Da er hierdurch in den Versicherungsvertrag einbezogen ist, treffen ihn auch die verhaltensbezogenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, soweit sein eigenes Verhalten und seine eigenen Wahrnehmungen vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls betroffen sind (BGH VersR 1968, 185). In §§ 5 und 6 KfzPflVV (i. d. F. vom 10.7.2002, BGBl. I S. 2586, abgedruckt in: Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage S. 1281 ff.) ist bestimmt, welche Obliegenheiten insoweit vereinbart werden können und welche Obergrenzen – aus sozialen Gründen gegenüber den regresspflichtigen Personen – in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden dürfen. Diesen Bestimmungen entsprechen die hier maßgeblichen AKB (Anlage K 2)." vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09 (externer Link) | Rn. 9-2587 |
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