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  Haftpflichtbuch AH
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Bei besonders schweren Obliegenheitsverletzungen der Aufklärung oder Schadenminderung erhöht sich der Betrag der Leistungsfreiheit des Versicherers auf 5.000 €.
vgl. § 6 Abs. 3 KfzPflVV


 Rn.  9-2678


Zitat (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2679

Eine besonders schwere Aufklärungsobliegenheitsverletzung soll nach einer Meinungn nicht allein in einem unerlaubten Verlassen des Unfallortes nach § 142 StGB liegen. Es müssten demnach weitere Umstände hinzutreten.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16


 Rn.  9-2680


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2681

Ein solcher weiterer Umstand, der die besondere Schwere neben der Unfallflucht begründen können soll, sei das spätere Leugnen, überhaupt der Fahrer gewesen zu sein.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16


 Rn.  9-2682


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2683

Nach anderer Ansicht soll beim vorsätzlichen unerlaubten Entfernen vom Unfallort allerdings sogar Arglist vorliegen. Folgt man dieser Ansicht, erscheint es konsequent, auch eine besonders schwere Obliegenheitsverletzung anzunehmen.
vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, Az. 22 S 179/10


 Rn.  9-2684


Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, Az. 22 S 179/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2685