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-> Versicherungsrecht
-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber VN / VP wegen Obliegenheitsverletzungen
-> Obliegenheitsverletzungen
-> nach dem Versicherungsfall, § 6 KfzPflVV
-> besonders schwere Verletzung
Bei besonders schweren Obliegenheitsverletzungen der Aufklärung oder Schadenminderung erhöht sich der Betrag der Leistungsfreiheit des Versicherers auf 5.000 €. vgl. § 6 Abs. 3 KfzPflVV |
Rn. 9-2678 | Zitat (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV) ein-/ausblenden "Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt." vgl. § 6 Abs. 3 KfzPflVV (externer Link) | Rn. 9-2679 |
Eine besonders schwere Aufklärungsobliegenheitsverletzung soll nach einer Meinungn nicht allein in einem unerlaubten Verlassen des Unfallortes nach § 142 StGB liegen. Es müssten demnach weitere Umstände hinzutreten. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16 |
Rn. 9-2680 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16) ein-/ausblenden | Rn. 9-2681 |
Ein solcher weiterer Umstand, der die besondere Schwere neben der Unfallflucht begründen können soll, sei das spätere Leugnen, überhaupt der Fahrer gewesen zu sein. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16 |
Rn. 9-2682 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16) ein-/ausblenden "Im Streitfall war ein solcher zusätzlicher Umstand, dass der Beklagte, wie in der Berufungserwiderung dargestellt, im Nachhinein bestritten hat, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben, weshalb im Strafverfahren gegen ihn zu seiner Identifizierung als Täter ein Abgleich der DNA-Spuren im Fahrzeug mit der DNA des Beklagten angeordnet wurde. Damit hat er nicht nur durch das Entfernen von der Unfallstelle die Aufklärung des Unfallhergangs, sondern durch das Bestreiten seiner Fahrereigenschaft auch die Feststellung der verantwortlichen Person zu verhindern versucht. Zwar führt im Strafverfahren ein Leugnen des Angeschuldigten zu keiner Strafschärfung. Im Versicherungsrecht obliegen dem mitversicherten Fahrer jedoch Aufklärungspflichten, auf die der Versicherer angewiesen ist, schon um im Ergebnis unnötige Kosten eines gegen ihn geführten Rechtsstreits zu verhindern (vgl. zur Weigerung des Versicherungsnehmers, den Fahrer zu benennen, OLG Hamm, Beschl. vom 18.7.1983 - 20 W 17/83 = VersR 1984,176; OLG Köln, Urteil vom 20.2.1986 - 5 U 193/85 = ZfS 1986,181; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.3.1986 - 9 U 157/84 = NJW-RR 1986,1408, 1409).
" vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16 (externer Link) | Rn. 9-2683 |
Nach anderer Ansicht soll beim vorsätzlichen unerlaubten Entfernen vom Unfallort allerdings sogar Arglist vorliegen. Folgt man dieser Ansicht, erscheint es konsequent, auch eine besonders schwere Obliegenheitsverletzung anzunehmen. vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, Az. 22 S 179/10 |
Rn. 9-2684 | Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, Az. 22 S 179/10) ein-/ausblenden "Eine – hier vorliegende – vorsätzlichen Unfallflucht ist nach Ansicht der Kammer stets arglistig. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010, 20 S 7/10, zitiert nach JURIS, an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug." vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, Az. 22 S 179/10 (externer Link) | Rn. 9-2685 |
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