Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
        § 823 BGB
        § 833 BGB
        § 834 BGB
        Mitverschulden / mitwirkende Tiergefahr
        Situationen
        Sorgfaltsanforderungen (Fallgruppen)
        Sozialgesetzbuch, SGB VII
        § 833 S. 2 BGB - Exculpation
        Mitverschulden
         Beweislast
         Tierarten
         Warnungen durch Verantwortlichen
          > unzureichende Warnausrufe
       Wachhund
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Tierhalter- & -hüterhaftung -> Mitverschulden -> Warnungen durch Verantwortlichen -> unzureichende Warnausrufe

Es begründet kein Mitverschulden, wenn die später geschädigte Person lediglich pauschal darauf hingewiesen wurde, es mit dem Hund nicht zu übertreiben und der Hund dann beim Streicheln beißt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09


 Rn.  9-1221


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09) ein-/ausblenden      

"Es kann hierbei zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er die Klägerin darauf hingewiesen hat, es mit dem Hund nicht zu übertreiben. Diese Formulierung macht die von dem Hund ausgehenden Gefahren jedoch nicht hinreichend deutlich. Die Kenntnis von der konkreten Gefahr kann auch nicht unterstellt werden. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin und den anderen Gästen nicht deutlich gemacht, dass jegliche Annäherung an den zutraulichen Hund zu unterlassen wäre."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 (externer Link)


 Rn.  9-1222