"Es kann hierbei zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass er die Klägerin darauf hingewiesen hat, es mit dem Hund nicht zu übertreiben. Diese Formulierung macht die von dem Hund ausgehenden Gefahren jedoch nicht hinreichend deutlich. Die Kenntnis von der konkreten Gefahr kann auch nicht unterstellt werden. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin und den anderen Gästen nicht deutlich gemacht, dass jegliche Annäherung an den zutraulichen Hund zu unterlassen wäre."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 (externer Link)