Besondere Gefahrenquellen begründen eine besondere Pflicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht im Winter gegen die Gefahren von Kälte und Nässe.vgl. LG Kempten, Urteil vom 11.03.2015 - 52 S 1539/14
Rn. 9-1711