Das Reparaturrisiko trägt der Schädiger. Das umfasst sogar, dass weitere Schäden, die durch einen eingeschalteten Reparaturbetrieb verursacht werden, ebenfalls dem Schädiger zuzurechnen sind. Die Kausalität wird grundsätzlich nicht durch fehlerhafte Arbeiten bei der Reparatur unterbrochen. Vielmehr realisiert sich dort eine dem Schädiger zuzurechnende (weitere) Folge des Schadenfalles. vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 |
Rn. 9-2162 |