"Eine allergische Reaktion insbesondere des Klägers hat der Sachverständige ebenfalls für „nahezu ausgeschlossen“ gehalten. Er hat hierzu erläutert, dass ihm schon eine mit dem Befund vereinbare Ursache kaum einfalle. Vor allem aber spreche der zeitliche Verlauf gegen diese Hypothese, weil derartige Reaktionen sich nicht über einen solch langen Zeitraum verschlimmerten."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - 11 U 73/19 (externer Link)