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Allein die bewusste Zuwendung zu einem Tier begründet (im Normalfall) keinen Mitverschuldensvorwurf.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09


 Rn.  9-1210


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 Rn.  9-1211

Ein Mitverschulden einer geschädigten Person für das Erleiden einer Verletzung durch einen Hund kommt nach § 254 BGB nur in Betracht, wenn dieser Person ein ihr vorzuwerfender (nicht aber zwingend gegen Verbote) Verursachungsbeitrag zuzurechnen ist.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09


 Rn.  9-1212


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 Rn.  9-1213

Das gilt insbesondere, wenn der Tierhalter den Eindruck erweckt, der Hund sei gänzlich ungefährlich. Durch freies Herumlaufen des Hundes auf einer privaten Party wird dieser Eindruck beispielsweise erweckt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09


 Rn.  9-1214


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1215