Allein die bewusste Zuwendung zu einem Tier begründet (im Normalfall) keinen Mitverschuldensvorwurf. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 |
Rn. 9-1210 |
Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09) ein-/ausblenden | Rn. 9-1211 |
Ein Mitverschulden einer geschädigten Person für das Erleiden einer Verletzung durch einen Hund kommt nach § 254 BGB nur in Betracht, wenn dieser Person ein ihr vorzuwerfender (nicht aber zwingend gegen Verbote) Verursachungsbeitrag zuzurechnen ist.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 |
Rn. 9-1212 |
Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09) ein-/ausblenden "Eine schuldlose Mitverursachung der geschädigten Klägerin wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht mit berücksichtigt. Für ein Mitverschulden müsste die Klägerin gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen und eine gegenüber ihrer selbst bestehende Obliegenheit verletzt haben (BGH, Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 206/06, NJW 2009, 582). § 254 BGB ist eine Ausprägung des Gebotes von Treu und Glauben. Nach diesem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich vorliegend nicht, dass das Risiko des Beklagten durch das Verhalten der Klägerin unangemessen vergrößert worden wäre und deshalb eine Verminderung seiner Haftung geboten wäre. " vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 (externer Link) | Rn. 9-1213 |
Das gilt insbesondere, wenn der Tierhalter den Eindruck erweckt, der Hund sei gänzlich ungefährlich. Durch freies Herumlaufen des Hundes auf einer privaten Party wird dieser Eindruck beispielsweise erweckt. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 |
Rn. 9-1214 |
Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09) ein-/ausblenden "Es verbleibt dabei, dass derjenige Tierhalter, der bei einer Freiluftparty seinen Hund unangeleint frei auf dem Gelände laufen und von seinen Gästen begrüßen lässt, die vermeintliche Ungefährlichkeit des Hundes deutlich macht. Der Beklagte kann sich hiernach nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf ein Mitverschulden der geschädigten Klägerin berufen, wenn diese bei der Zuwendung zu dem Tier sodann gebissen wird. " vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2010 - 10 U 25/09 (externer Link) | Rn. 9-1215 |