Eine Unterbrechung der vom Schädiger ausgelösten Kausalität durch Handeln Dritter kommt in der Regel nicht in Betracht, nur weil ein Reparaturbetrieb Fehler machte und ggfls. weitere Schäden verursachte. Auch diese Schäden sind in der Regel dem Schädiger zuzurechnen (, der dann Anspruch gegenüber dem Geschädigten auf Abtretung dieser Ansprüche Zug-um-Zug hat). vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 |
Rn. 9-2157 |